CETA: Ein paar Basics

Diese Woche wurde im Parlament einmal mehr über CETA diskutiert. Ein paar Anmerkungen: Was ist es, wieso sorgt es für so viel Aufregung, wie geht es weiter?

Definition von Freihandelszonen

Grundsätzlich handelt es sich beim Comprehensive Economic and Trade Agreement um ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV 8 lit b GATT, also

eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und die anderen den Aussenhandel beschränkenden Bestimmungen (ausgenommen, soweit erforderlich, die auf Grund der Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX zulässigen Beschränkungen) für den Hauptteil des Aussenhandels mit den Erzeugnissen, die aus den die Freihandelszonen bildenden Gebieten stammen, beseitigt sind.

Freihandelszonen und die Meistbegünstigungsklausel

Grundsätzlich müssen WTO-Mitglieder alle anderen WTO gleich behandeln: Der niedrigste Zoll oder Zollbefreiungen, die dem Erzeugnis aus irgendeinem Land zukommen, gilt auch auf jedes „gleichartige Erzeugnis“ aus allen anderen Ländern. Man spricht hier von der Meistbegünstigungsklausel (Article I GATT).

Dieses Diskriminierungsverbot kann den Abbau von Zollschranken und anderen Handelshindernissen allerdings erschweren. Schließlich profitieren auch Länder, die nicht an Zollverhandlungen teilgenommen beziehungsweise keine Zugeständnisse gemacht haben (sogenannte free riders).

Daher erlaubt das das GATT die Schaffung von separaten Freihandelszonen. Damit dürfen WTO-Mitglieder anderen WTO-Mitgliedern eine bevorzugte Behandlung angedeihen lassen . WTO-Mitglieder außerhalb der Freihandelszone können also keine zollfreie Behandlung einfordern.

Der dahinterstehende Gedanke bestand darin, dass der Welthandel über die kontinuierliche Schaffung von solchen Zonen zunehmend freier werden sollte. Heute gibt es in der Tat ein dichtes Netz an Freihandelsabkommen (siehe dazu die WTO-Website). Die Meistbegünstigungsklausel ist zur Ausnahme geworden.

Was macht CETA besonders?

CETA ist allerdings mehr als ein Freihandelsabkommen: Es beinhaltet auch ein eigenes Kapitel zum Investorenschutz, für die auch ein eigenes Gerichtssystem geschafft wird. Und hier liegt der zentrale Knackpunkt.

Zwar wird immer wieder angemerkt, dass es den Investorenschutz schon lange gibt. Was stimmt, das erste bilaterale Investitionsschutzabkommen wurde bereits 1959 geschlossen. Allerdings ging es faktisch immer um den Schutz von Investoren in ärmeren Ländern mit geringer Rechtssicherheit.

Die Ausweitung des Investorenschutzes auf OECD-Länder ist ein relativ rezentes und immer noch seltenes Phänomen, das insbesondere mit NAFTA begonnen hat. Seitdem können auch Kanada oder die USA vor Schiedsgerichten geklagt werden. Das andere bekannte Beispiel in diesem Zusammenhang ist das Energy Charter Treaty (das Energieproduzenten schützt, bekannt geworden ist es durch den Vattenfall-Fall).

Die Gretchenfrage

Womit wir bei der wirtschaftspolitischen Gretchenfrage unserer Zeit angelangt wären: Den besonderen Schutz von Investoren inklusive eigenem Gerichtssystem in Ländern mit (eigentlich) hohen rechtsstaatlichen Standards.

Dafür spricht, dass vor allem kleinere Unternehmer im Ausland – auch in den EU-Mitgliedsländern oder Kanada – Schwierigkeiten mit dem dortigen Rechtssystem haben können: Hohe Kosten, bürokratische Hürden, Sprachbarrieren, fehlende Sachkenntnis bei den Richtern, lange Verfahrensdauern.

Dagegen könnte man einwenden, dass diese Probleme allgemeinerer Natur sind, selbst wenn ausländische Unternehmen stärker betroffen sind: Also man die Standards in den Ländern für alle anheben sollte anstatt eine Art „Sonderklasse“ zu schaffen. Oder innerhalb der bestehenden Rechtssysteme auf die besonderen Bedürfnisse von Investoren eingehen sollte.

Das CETA-Gericht

Fest steht jedenfalls, dass mit CETA ein neues System geschaffen wird: Keine ad hoc-Schiedsgerichte wie beim klassischen Investitionsschutz – also Gerichte, die anlassbezogen für einen bestimmten Fall eingerichtet und danach wieder aufgelöst werden, wobei es keine zweite Instanz gibt.

Sondern ein eigenes ständiges Gericht, mit 15 vorab öffentlich und für die Dauer von fünf Jahren bestellten Richtern, aus denen für für jeden Rechtsstreit drei (oder einer, der außerhalb der EU und Kanada sein muss) ausgewählt werden (siehe Artikel 8.27). Außerdem gibt es im Gegensatz zum klassischen Investitionsschutz eine zweite Instanz mit eigenen/anderen Mitgliedern (siehe Artikel 8.28; für den jeweiligen Rechtsstreit werden zufällig drei Richter ausgewählt).

Der dauerhafte Richterpool und die Schaffung einer Berufungsgerichts sind in der Tat ein Novum (wobei man Anleihen beim Gerichtssystem der WTO genommen hat). Obwohl die genannte Gretchenfrage damit ungelöst bleibt, wird sie zumindest abgeschwächt.

6 Kommentare zu „CETA: Ein paar Basics

  1. Bei der Beantwortung der „wirtschaftspolitischen“ Gretchenfrage drängt sich für mich folgende Frage auf:

    Der Investitionsschutz wirkt in CETA nur dann wenn es zu einer Diskriminierung kommt. Der kanadische Investor kann ja nur dann klagen, wenn er gegenüber dem EU-Investor benachteiligt wird. Erläßt ein EU-Staat ein Gesetz (vielleicht sogar mit einer Verfassungsmehrheit ausgestattet) das „heimische“ Investoren gegenüber kanadische Investoren bevorzugt, hat der kanadische Investor die Möglichkeit das Schiedsgericht anzurufen.

    Wie sieht der Alternativweg aus? Wie würde das Gericht eines Landes mit hohen, rechtsstaatlichen Standards in so einem Fall entscheiden? Anhand welcher gesetzlicher Grundlage?

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      1. wieso sollte das nicht gehen? Schutz vor diskriminierung oder rechtswidriger/willkürlicher Behandlung gibt es ja jetzt auch

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      2. Es ist ja evident, dass das nicht geht. Siehe Ungarn. Siehe Tschechien. Wenn diese Diskriminierung/Willkür im Rahmen des jeweiligen Rechtssystems passiert wird’s halt schwierig, sich auf das nationale Rechtssystem zu verlassen. Die zeitliche Komponente haben sie selbst schon erwähnt. So ein Investorenschutz ist halt eine dankbare Schildlaus.

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      3. dann sollte man so ehrlich sein und offen einräumen, dass es innerhalb der EU starke Defizite gibt

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