Österreich erkennt Guaidó an

Bundeskanzler Sebastian Kurz hat nun offiziell bekanntgegeben, dass er Guaidó als Präsidenten Venezuelas ansieht. Das wirft neben völkerrechtlichen (Interventionsverbot) auch verfassungsrechtliche Fragen auf.

Denn: Eigentlich erkennt man fremde Regierungen nicht an, jedenfalls nicht ausdrücklich. Sebastian Kurz ist in Bezug auf Venezuela allerdings von dieser Praxis abgewichen.

Nichts im B-VG

Die „Anerkennung“ fremder Staatsoberhäupter ist nicht ausdrücklich im B-VG geregelt. Sie fällt meiner bescheidenen Meinung nach aber a fortiori unter die Zuständigkeit des Bundespräsidenten, weil ihm die Aufnahme diplomatischer Beziehungen und die Beglaubigung von Gesandten obliegt. [Update] Allerdings ist Alexander Van der Bellen derzeit außerhalb der EU, womit er als „verhindert“ seine Verhinderung im Sinne von Art 64/1 B-VG erklärt. Für diesen Zeitraum (max 20 Tage) „gehen alle seine Funktionen auf den Kanzler über.“ Da dieser auch im Ausland weilt, wäre eigentlich HC Strache zuständig. Der ist aber im Vatermonat, weswegen Minister Fassmann als ältestes Regierungsmitglied die Aufgaben des Präsidenten übernehmen würde. Der war allerdings mit van der Bellen in Israel, womit letztendlich Justizminister Moser nachfolgt. Die Regierung betont jedoch, dass es sich um einen politischen und somit um einen formfreien Akt handelt. Daher wurden die Kompetenzen des Präsidenten nicht berührt [/Update].

Implizite Anerkennung von Regierungen

Allerdings kann auch nicht einfach auf dem Standpunkt beharren, allgemein keine fremden Regierungen anzuerkennen (wie das etwa die Schweiz ausdrücklich tut). Schließlich muss ein Staat sich entscheiden, wessen Vertreter er als Botschafter, Diplomaten oder Konsuln ansieht. Im gegenständlichen Fall also, ob er die unter Maduro entsandten Diplomaten weiterhin als Vertreter Venezuelas ansieht. Oder wer Zugriff auf im Ausland gelegenes Staatsvermögen hat (eine Frage, die gerade für die Schweiz relevant ist). Will man das nicht, müsste man die Beziehungen komplett abbrechen. So weit gehen die meisten Staaten dann aber wieder auch nicht.

Keine Frage der Neutralität

Übrigens, weil es doch einige Male ins Spiel gebracht wurde: mit der Neutralität hat die Sache wenig zu tun, jedenfalls nicht im juristischen Sinne: sie bezieht sich auf zwischenstaatliche Konflikte, nicht aber auf verfassungswidrige Regierungswechsel.

Völkerrecht und Interventionsverbot

Das völkerrechtliche Hauptproblem bei der Anerkennung fremder Regierungen liegt im Interventionsverbot: dieses untersagt es bei verfassungswidrigen Regierungswechseln eigentlich, die neuen Machthaber anzuerkennen, solange sie noch keine effektive und gesicherte Kontrolle über den Staatsapparat ausüben. Russland und China haben den USA und Kanada daher eine Völkerrechtsverletzung vorgeworfen.

Die Anerkennungspraxis in Venezuela hat Vorläufer: So wurden die Regeln zur Anerkennung von (neuen) Regierungen immer weiter aufgeweicht (so etwa in Libyen oder Syrien, zuvor auch bereits in Haiti oder Sierra Leone im Zusammenhang mit dem Sturz demokratisch-gewählter Staatsoberhäupter). Heute ist davon nicht mehr viel übrig. Manche gehen sogar so weit, die Anerkennung von Regierungen gar nicht mehr als rechtliche, sondern überhaupt nur noch als politische Frage zu erachten. So weit würde ich zwar nicht gehen, gewisse Regeln gelten nach wie vor. Wohl aber hat sich gezeigt, dass es unterschiedliche Ansichten zur genauen Reichweite des Interventionsverbots bei verfassungsrechtlich umstrittenen Regierungswechseln gibt.

4 Kommentare zu „Österreich erkennt Guaidó an

  1. ich darf klarstellen, dass eine rein politische Aussage, wen man als Präsidenten ansieht, auch vom Kanzler getätigt werden kann.

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  2. Ich finde Herrn Ralph Janik und seine Beiträge großartig!
    Bereite mich gerade zu meiner Modulprüfung aus Völkerrecht vor und er hat so einige bedeutsame (auch aktuelle) Themen simple aber verständnisvoll und gut auf den Punkt gebracht!
    Ganz toll und ein großes Dankeschön!
    LG
    Laura E.

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