Zur Auslieferung von Julian Assange

[Update] Ein britisches Berufungsgericht hat heute, am 10. Dezember 2021, entschieden, dass Julian Assange in die USA ausgeliefert werden kann. Auch wenn er noch berufen kann, hat diese Entscheidung weitreichende Folgen für die Pressefreiheit. [/Update]

Noch im Jänner 2021 hatte ein britisches Erstgericht entschieden, dass Assange aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in die USA ausgeliefert werden kann. Ich habe die Entscheidung damals auf PULS24 kommentiert).

Wie zu erwarten war, haben die USA nun diplomatische Zusicherungen gegeben, die Haftbedingungen für Assange so zu gestalten, dass überschießende mentale Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Erwartbar, weil diese doch das einzige Auslieferungshindernis darstellten.

Assange-Verfahren: Foltervorwürfe und Anklage unter Trump

Zum Hintergrund des Verfahrens: Assanges Plattform Wikileaks wurde berühmt, als sie unter dem Titel „Collateral Murder“ ein Video von Kriegsverbrechen der USA im Irak veröffentlicht hat (aufgrund der Altersbeschränkung lässt es sich hier nicht einbetten). Needless to say, US-Militärkreise waren weniger erfreut.

Nach einer Anklage wegen Vergewaltigung in Schweden – konkret, weil er ohne Einverständnis kein Kondom übergezogen haben soll – erfolgte eine Flucht nach London und der jahrelange Aufenthalt in der ecuadorianischen Botschaft. Das Republik Magazin hat die Assange-Causa in einem lesenswerten Interview mit Nils Melzer, dem UNO-Sonderberichterstatter für Folter, wie folgt zusammengefasst: „Eine konstruierte Vergewaltigung und manipulierte Beweise in Schweden, Druck von Grossbritannien, das Verfahren nicht einzustellen, befangene Richter, Inhaftierung, psychologische Folter.“

Unter Trump (der aufgrund der Veröffentlichung von Hillary Clintons E-Mails noch davon gesprochen hat, Wikileaks „zu lieben“) folgte im April 2019 eine Anklage aufgrund der Zusammenarbeit mit Chelsea Manning mit einer Strafdrohung von fünf Jahren, später kamen wurde die Anklage um 17 Verstöße gegen den „Espionage Act“ von 1917 erweitert, wegen denen weitere 170 Jahre Haft drohen (die Obama Administration hatte sich hier noch zurückgehalten) – diese für europäische Ohren absurd anmutende Strafhöhe ergibt sich übrigens daraus, dass in den USA das Additionsprinzip gilt, man addiert einzelne Straftaten und -höhen also zusammen. In Österreich, Deutschland oder der Schweiz gilt wiederum das Asperations- und Absorptionsprinzip, weswegen keine derart langen Strafen entstehen können.

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Auslieferung bei Spionage?

Die USA stufen Assanges Handlungen als Spionage ein – zumal er aktiv zu Leaks angestiftet und dabei geholfen habe – und betonen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Preisgabe von Staatsgeheimnissen.

Nur: Eigentlich handelt es sich bei Spionagetätigkeiten um politische Straftaten. Diese sind eigentlich von der Auslieferung ausgenommen, damit fremde Staaten sich nicht in politische Angelegenheiten in anderen Ländern einmischen (müssen).

Allerdings gilt im Vereinigten Königreich (anscheinend, ich bin ja kein britischer Verfahrensrechtler) ein strengerer Maßstab als beispielsweise in Österreich oder Deutschland, der neben der politischen Straftat selbst auch schwerwiegende Auswirkungen, konkret einen Sturz der Regierung oder ein Zwangselement umfasst (siehe dazu den Tzu-Tsai Cheng v. Governor of Pentonville Prison-Fall von 1973).

House of Lords, Tzu-Tsai Cheng v. Governor of Pentonville Prison, 16. April 1973

In the context of the trial and punishment of a criminal offence committed outside the United Kingdom, one would suppose that any description of the offence as being of ‚a political character‘ had reference to a relationship of political conflict between the offender and the government of the state within whose territory the offence was committed and not to any political conflict between the offender and the government of any other state. So, even apart from authority, I would hold that prima facie an act committed in a foreign state was not ‚an offence of a political character‘ unless the only purpose sought to be achieved by the offender in committing it were to change the government of the state in which it was committed, or to induce it to change its policy, or to enable him to escape from the jurisdiction of a government of whose political policies the offender disapproved but despaired of altering so long as he was there. I would not hold that an act constituted an ‚offence of a political character‘ in the ordinary meaning of that phrase appearing in a statute dealing with the trial and punishment of crimes committed in a foreign state if the only ‚political‘ purpose which the offender sought to achieve by it was not directed against the government or governmental policies of that state within whose territory the offence is committed and which is the only other party to the trial and punishment of the offence.

Link

Journalismus und Meinungsfreiheit

Leaks fallen nach britischer Ansicht also nicht unter die Ausnahme von Auslieferungen, sofern Assange sich nicht in einem „politischen Konflikt“ mit den USA befindet.

Sollte er also USA ausgeliefert werden, könnte es zu einem juristischen Dammbruch kommen: Bislang wurden in den USA nur Mitarbeiter bei Militär und Sicherheitsdiensten wegen der Weitergabe von geheimen Informationen nach dem Espionage Act verurteilt, nicht aber die Journalisten, die sie bekommen haben. Die Gretchenfrage besteht also auch darin, ob Assange unter diese Definition fällt. Nach Meinung eines britischen Gerichts und auch von US-Verfassungsjuristen tut er das. Manche wenden allerdings ein, dass es im Zeitalter des Internets neue Regeln und Kategorien braucht: Wikileaks ist in jedem Fall eine Art hybrid, weil es wahllos und massenhaft und ohne Einordnung Akten leaket, die obendrein oft aus dubiosen Quellen stammen (wie das bei Geheimdienstinformationen nun einmal so ist).

 The old paradigm-attack the source but not the publisher-is increasingly obsolete. The answer in the Internet age is to attack the problem. It might be focused on the individual who provides the information, or the website that publishes the information, the server that hosts the website, or the banks that authorize the transactions. If  we concede that some information should not be free, then deterrence and prevention must be pursued in new ways. If  existing laws are adequate, they should be used to address the new problems created by  the Internet. If  the current laws are not adequate, then new laws should be enacted. (Roger P. Alford, ‚Government Leaks in the Internet Age‘)

Unzählige Journalisten und NGOs warnen allerdings vor den Auswirkungen des Verfahrens auf die Arbeit von Medien und die Meinungsfreiheit – unabhängig von der konkreten Einstufung Assanges und von Wikileaks. Ein Verfahren würde so oder so einen gefährlichen Präzedenzfall darstellen:

“This just became one of the most important test cases for press freedom, even if we all agree that Assange isn’t the press,” said Steve Vladeck, a professor at the University of Texas School of Law. “Factually, there’s a world of difference between what Assange is accused of and what professional journalists do. The tricky part is the theory on which he’s being prosecuted doesn’t draw that much of a legal distinction between them. One does not need to be sympathetic to Assange to be worried about a sort of precedent whereby it is not just unlawful but routinely prosecuted for third parties to publish classified information.”

Summa summarum: Die Anklage gegen Assange steht in einem klaren Spannungsfeld zum Recht auf Meinungsfreiheit. Seine Auslieferung wurde erstinstanzlich zurückgewiesen, weil die Richterin einen Suizid befürchtet – ein Hindernis, das aufgrund der US-Zusicherungen nicht mehr bestehen soll. Die Jahre in der Botschaft und die dortigen Bedingungen (er wurde observiert, war auf engem Raum, hatte nur wenig Kontakt zur Außenwelt) haben ihre Spuren hinterlassen. Sonderberichterstatter Melzer sprach von einem Zustand, wie er sich bei „typischen“ Folteropfern beobachten lässt.

Ein zugezogener Experte drückte es entsprechend drastisch aus:

Professor Kopelman offers the firm opinion that he is as confident as a psychiatrist can ever be that Mr. Assange will find a way to commit suicide. This opinion is based on a clinical evaluation following hours of clinical assessment with Mr. Assange, and a detailed knowledge of his history and circumstances. 

Die übrigen Argumente, von der Meinungsfreiheit über den „keine Strafe ohne Gesetz“-Grundsatz bis hin zum fehlenden fairen Verfahren in den USA – wies die erstinstanzliche Richterin allerdings zurück. Die USA haben nun in zweiter Instanz gewonnen, der Fall wandert nun zum britischen Höchstgericht. Das letzte Wort ist also noch lange nicht gesprochen.

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