Zur „Sicherungshaft“

Die gegenwärtige Debatte rund um eine etwaige „Sicherungshaft“ ist von Emotionen und Missverständnissen geprägt. Selbst arrivierte Juristen tun sich bisweilen schwer, die unterschiedlichen im Raum stehenden Konzepte und Vorschläge auseinanderzuhalten. Daher Versuch, die Sache zumindest etwas verständlicher zu machen. [upgedatet am 3. Jänner 2020, nachdem die Forderung nach einer Sicherungshaft im türkisgrünen Refierungsprogramm steht].

Weiterlesen „Zur „Sicherungshaft““

Pierre Bourdieu zu den Juristen (Zitat)

Unvermeidlich drängt sich abschließend der Fall der Juristen auf, die nur um den Preis einer „frommen Heuchelei“ immer noch glauben können, dass ihre Verdikte nicht auf äußeren, namentlich ökonomischen Zwängen beruhen, sondern in transzendenten Normen gründen, zu deren Hütern sie bestellt sind. Das Feld der Rechtsprechung ist nicht, was es zu sein glaubt, nämlich ein von allen Kompromissen mit den politischen oder wirtschaftlichen Notwendigkeiten befreites Universum. Dass es ihm aber gelingt, als solches anerkannt zu werden, trägt zur Produktion vollkommen realer sozialer Effekte bei, und zwar zunächst einmal bei denen, deren Beruf es ist, Recht zu sprechen. Was aber wird aus den Juristen, diesen mehr oder weniger aufrechten Inkarnationen der kollektiven Heuchelei, wenn einmal allgemein bekannt wird, dass sie, weit davon entfernt, transzendentalen und universellen Werten zu gehorchen, ganz wie alle anderen gesellschaftlichen Akteure Zwängen ausgeliefert sind – Zwängen wie denen, die ohne jeden Respekt vor Prozeduren oder Hierarchien der Druck ökonomischer Notwendigkeiten oder die Versuchung durch journalistische Erfolge ausübt?

Pierre Bourdieu, ‚Im Bann des Journalismus‘ in Über das Fernsehen (Suhrkamp 1998), 119f

Juristisches Fundstück (1959) #2

OGH, 14.10. 1959, Geschäftszahl 2Ob317/59

„Diese Erwägung muß vorliegendenfalls umso mehr gelten, als die Klägerin konkrete Aussichten einer Heirat mit einem angehenden Techniker dargetan und zugleich nachgewiesen hat, daß diese Aussichten infolge des ihr zugestoßenen Unfalls zunichte geworden sind. Zutreffend weist die Revisionswerberin aber auch darauf hin, daß sie nunmehr als kleine Angestellte ohne jede Aussicht auf besonderen Aufstieg im Leben stehe. Die durch den Unfall vom 6. März 1955 herbeigeführte Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Klägerin bedeutet ja auch eine Erschwernis im Fortkommen der Klägerin im Angestelltenberuf, weil ihr damit Stellen verschlossen bleiben müssen, in denen auf äußere Erscheinung besonderes Gewicht gelegt wird.“

§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

Wie man dem ABGB-ON-Kommentar entnehmen darf, geht es dabei übrigens um die „Heiratsaussichten schlechthin“, der Nachweis einer konkreten Heiratsaussicht ist also nicht notwendig. Wer bereits verheiratet ist, hat keinen Anspruch, eine bestehende Partnerschaft oder gar eine Verlobung sind wiederum unerheblich, zumal diese ja jederzeit aufgelöst werden können.