Österreich hat seinen Luftraum für Überflüge des US-Militärs in den Iran gesperrt. Allerdings durften zwei seiner Flugzeuge zur „elektronischen Kriegsführung“ über das Vereinigte Königreich durch Österreich zu einer Militärbasis in Griechenland fliegen. Auch das verletzt die Neutralität. Österreich versucht mal wieder, sich die Neutralität so zu machen, wie sie uns gefällt (ich nenne das die Pippi Langstrumpf-Doktrin).
Die Grundregeln des Neutralitätsrechts
Die Neutralität erlegt Österreich einige, zumeist simple Pflichten auf. Bzw., genau genommen hat Österreich sich diese Regeln selbst auferlegt. Wir haben uns bekanntlich freiwillig für dauerhaft-neutral erklärt. Und dazu gehört es, zu Kriegszeiten das völkerrechtliche Neutralitätsrecht zu beachten.
Das Neutralitätsgesetz erwähnt diese Regeln nicht direkt, wohl aber indirekt. Das hier relevante Völkerrecht wurde gewissermaßen mitgedacht und in unsere Verfassung „eingebaut“. Es besagt unter anderem, dass Kriegsparteien das neutrale Staatsgebiet nicht für militärische Zwecke nutzen dürfen (Artikel 2 des V. Haager Abkommens 1907) und – komplementär dazu – neutrale Staaten ihnen eine derartige Nutzung nicht gestatten dürfen. (Artikel V). Außerdem kann man hier auf Artikel 42 der Haager Luftkriegregeln verweisen. Hier handelt es sich zwar nicht um einen Vertrag, aber um eine weithin akzeptierte Sammlung der im Grundsätze, die zu Kriegszeiten im Luftraum gelten – inklusive den Rechten und Pflichten neutraler Staaten.
Diese Regeln gelten für Österreich zweifelsohne: Österreich ist, wie gesagt und wie eingangs geschrieben, dauerhaft neutral, es ist Vertragspartei des V. Haager Abkommens (seit Monarchiezeiten!) und sie gelten ohnehin völkergewohnheitsrechtlich, also auch für jene neutralen Länder, die diesem Vertrag nie beigetreten sind.
Die USA, Israel und der Iran sind offensichtlich Kriegsparteien. Als neutrales Land ist Österreich also dazu verpflichtet, sie (a) gleich zu behandeln und (b) gewisse Handlungen keinem dieser Staaten zu erlauben, also auch nicht allen. Dazu gehört das Verbot, das Staatsgebiet, zu dem der Luftraum zweifelsohne gehört, mit „electronic warfare aircraft“ zu überfliegen.
Österreichs Argument: eh nur indirekte Nutzung
Österreich argumentiert, dass die besagten Flugzeuge nicht direkt in Kriegsgebiet geflogen sind. Für das Neutralitätsrecht ist das aber egal: Es verbietet pauschal die militärische Nutzung. Man kann hier einen einfachen Test anwenden: Wie würden die USA reagieren, wenn Österreich dem Iran die Verlegung solcher Flugzeuge gestatten würde?
Es gibt zwar Ausnahmen für die Nutzung des neutralen Luftraums. Dabei geht es aber um humanitäre Zwecke, also allen voran den Transport von Verwundeten oder von Hilfsgütern (und auch hier gilt das Gleichbehandlungsgebot, er muss also allen Kriegsparteien erlaubt werden), nicht aber „indirekte“ militärische Nutzung. Die oben genannten Regeln treffen keine derartige Unterscheidung, sie sprechen untersagen den Kriegführenden pauschal, „Truppen oder Munitions‑ oder Verpflegungskolonnen durch das Gebiet einer neutralen Macht hindurchzuführen“ bzw. darf der neutrale Staat eine derartige Handlung nicht dulden.
Daran ändert es auch nicht, dass die „Aufklärungssensorik“ über österreichischem Luftraum abgeschalten wurde. Wenn ich das richtig deute – ich bin kein Experte in Militärtechnologie – ergibt sich diese Verpflichtung nicht (unmittelbar) aus der Neutralität, sondern aus dem Strafrecht, konkret § 320 Strafgesetzbuch, demzufolge sich strafbar macht, wer „unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht“, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“. Wenn die US-Flugzeuge ihre Sensorik nicht abgedreht hätten, müsste man sie strafrechtlich verfolgen und bestrafen. Das wollte Österreich dann wohl nicht (aus nachvollziehbaren Gründen). Damit macht sich kein US-Soldat strafbar. Aber neutralitätskompatibel wird der Überflug dadurch nicht.
Der Unterschied zur Ukraine: kein gemeinsames Vorgehen der EU
Jetzt mag manchen auffallen, dass Österreich bei der Ukraine Militärtransporte durch das Staatsgebiet zulässt. Hier besteht aber ein massiver rechtlichter (vom politischen mal ganz zu schweigen) Unterschied: Für die Unterstützung der Ukraine gibt es einen einschlägigen Ratsbeschluss, den Österreich aktiv unterstützt hat. Damit tritt die Neutralität rechtlich hinter das gemeinsame Vorgehen im Rahmen der EU zurück. Österreich kann die Ukraine passiv unterstützen, indem es Transporte durch das Staatsgebiet zulässt. Theoretisch könnte es das auch aktiv tun und selbst Waffen liefern oder Exporte aus Österreich erlauben. Aber so weit will sich die Regierung dann eben doch nicht aus dem Fenster lehnen.
Beim Irankrieg gibt es keinen Ratsbeschluss. Daher kommt die Neutralität bzw. das Neutralitätsrecht voll zur Anwendung. Und dazu gehört es auch, keiner Kriegspartei die militärische Nutzung des eigenen Staatsgebiets zu erlauben. Diese Regeln sind Teil des Völkerrechts und nicht unsere eigene Erfindung. Man kann sich das Neutralitätsrecht eben nicht so machen, wie es einem gefällt. Und wenn man es tut, darf man sich nicht wundern, wenn man nicht als neutraler Staat wahrgenommen wird.