Aufgrund des Mordes an einem Beamten in Dornbirn wird nun einmal mehr über die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern gesprochen. Während eines laufenden Asylverfahrens ist eine Schubhaft nur beschränkt möglich. Allerdings hat der Mann anscheinend angegeben „türkische Soldaten getötet“ zu haben.
Ein in Österreich geborener türkischer Kurde, der die Staatsbürgerschaft nie erlangt hat und 2009 aufgrund mehrerer Straftaten mit einem lebenslangen Aufenthaltsverbot belegt wurde, begeht einen Mord. An jenem Beamten, der das Aufenthaltsverbot erwirkt hat.
Jetzt tauchen viele Fragen auf: wieso konnte man den Menschen nicht gleich abschieben? Wieso konnte man ihn nicht „vorsorglich“ einsperren? Wieso kann jemand trotz Aufenthaltsverbot in Österreich einreisen, Asyl beantragen und am Ende des Tages eventuell sogar hier bleiben?
Kein Flüchtling
Der Mann ist über Schlepper nach Österreich gelangt. Es gab laut Innenministerium keinen EURODAC-Treffer, er war also in keinem anderen EU-Land als Asylwerber registriert. Österreich war damit für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig.
Im Zuge des Asylverfahrens hatte er anscheinend angegeben, türkische Soldaten im Kampf getötet zu haben. Ohne Genaueres zu wissen: Wer schwere nicht-politische Straftaten begangen hat, bekommt keinen Asylstatus (bzw. verliert man ihn wieder). Sollte das wiederum im Kampf geschehen sein, handelt es sich um kein Kriegsverbrechen und steht der Asylgewährung wiederum nicht im Weg. Ein praktisches Problem stellt sich bei alledem natürlich bei der Überprüfung derartiger Angaben.
Ein rechtliches Dilemma
Derzeit wird über die Inhaftierung von potentiell gefährlichen Asylwerbern gesprochen. Schubhaft kommt europarechtlich (Artikel 15 Rückführungsrichtlinie) grundsätzlich erst nach abgeschlossenem Asylverfahren oder aus Sicherheitsgründen (Artikel 8 Aufnahmerichtlinie) in Betracht.
Die einschlägige österreichische Regelung ist §76 Fremdenpolizeigesetz (§76). Eine potentielle Sicherheitsbedrohung durch den Asylwerber spielt hier insofern eine Rolle, als die Schubhaft nur verhängt werden darf, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
Österreichs Verfassung ist strenger als EU-Recht und die EMRK
Die österreichische Rechtslage ist strenger als Artikel 8 der Aufnahmerichtlinie. Das liegt wiederum am Verfassungsgesetz über die persönliche Freiheit, über das derzeit emsig diskutiert wird. Einer der darin genanten zulässigen Haftgründe besteht darin, „wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“
Allgemein muss für eine Schubhaft „mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen“ sein. Dazu seien auch die Erläuterungen zur Änderung von § 76 Fremdenpolizeigesetz genannt, denen zufolge die Intensität der Hinweise auf ein etwaiges Untertauchen sich nach der Phase des Verfahrens richtet:
In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).
Mit anderen Worten: Will man jemanden gleich nach Beginn des Asylverfahrens inhaftieren, braucht es dafür äußerst triftige Gründe für die Annahme, dass er untertauchen könnte. Sicherheitsbedrohung ist unerlässlich und fällt allenfalls in die Frage der U-Haft. Ein bloßer Verstoß gegen ein zehn Jahre altes Aufenthaltsverbot reicht dafür allerdings nicht unbedingt aus. Abgesehen davon stellt sich die Frage nach der Dauer: ohne konkrete Tat beziehungsweise Tatbegehungsgefahr kann man Menschen nicht einfach so uneingeschränkt wegsperren.
Die entscheidende Frage bleibt: was hätte nach Ablauf des Verfahrens passieren sollen? Eine Abschiebung in der Türkei wäre äußerst schwierig gewesen, weil der Täter, sofern man seinen Angaben Glauben schenken würde, wegen der dortigen Gefahr, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Damit fehlt die oben genannte Abschiebeperspektive (eine solche wäre auch eine Inhaftierung in einer Frühphase möglich gewesen).
Was hätte man tun können?
Im Nachhinein lässt sich leicht reden. Was man hätte machen können? Grob gesagt: Haft aus Sicherheitsgründen und schnellstmögliche Abwicklung des Asylverfahrens. Bei positivem Ausgang Bleiberecht, allenfalls unter Beobachtung. Bei negativem Ausgang Versuch, abzuschieben. Wegen der Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 diplomatische Zusicherung der Türkei einholen, dass der Betroffene menschenwürdig behandelt wird. Sofern keine derartige Zusicherung – beziehungsweise wenn man der Ansicht ist, dass einer solchen nicht vertraut werden kann – subsidiärer Schutz oder Duldung und wiederum allenfalls Beobachtung. Unbefriedigend, I know. Zumal Quasi-Präventiv-Haft ein äußerst heikles Thema ist. Der Fall ist, um es phrasenhaft auszudrücken, zu komplex für einfache Antworten.
*bei obigen Ausführungen bitte zu bedenken, dass ich den Akt nicht kenne (so wie allgemein anscheinend niemand) und ich die Einzelheiten nur aus den Medien kenne. Das Innenministerium gibt sich hier ja wortkarg.