Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat heute den Straftatbestand der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.
Schließlich umfasse die Menschenwürde auch das Recht, “sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.“
Das wird auch Auswirkungen auf Österreich haben, der VfGH entscheidet Mitte 2020 über den österreichischen Straftatbestand der „Mitwirkung am Selbstmord“. 2016 hatte er zwar keine Einwände gegen das Verbot. Allerdings beschäftigte er sich in dieser Entscheidung vorwiegend mit der Vereinsfreiheit, dem Recht auf Privatleben und dem Diskriminierungsverbot – im aktuellen Verfahren geht es allerdings um das Recht auf Leben und das Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung: Weil Patienten aufgrund der Rechtslage dazu gezwungen sind, sich entweder so lange zu töten, wie sie dazu eigenständig in der Lage sind oder ihren Tod und damit die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, eventuell sogar den medikamentenbedingten Verlust ihrer Geschäftsfähigkeit „abzuwarten.“
Der österreichische Straftatbestand stammt übrigens aus der Zeit des Austrofaschismus/dem Ständestaat und ist damit noch strenger als sein deutsches Pendant, weil er ALLE betrifft, selbst nahe Angehörige. Theoretisch reicht es sogar aus, wenn man jemandem ein Zugticket in die Schweiz kauft, wo der assistierte Suizid auch bei ausländischen Staatsangehörigen möglich ist. Abgesehen davon ist der Begriff des Selbstmords religiös aufgeladen, von Augustinus über Thomas von Aquin bis hin zu Luther. Zeit, die Rechtslage anzupassen. Siehe dazu auch meinen Beitrag auf Addendum.