Der Bundespräsident ist also nach Sperrstunde im Schanigarten eines Wiener Innenstadtlokals sitzen geblieben. Mit Getränken am Tisch. Des einen Skandal ist des anderen Banalität. Aber einige spannende juristische Fragen sind dabei.

Alexander Van der Bellen blieb also nach Sperrstunde mit seiner Frau und zwei Freunden mit den zuvor bestellten Getränken draußen sitzen. Um 0020 fällt die illustre Runde einer Polizeistreife auf und sie erstattet Anzeige (?).
Jetzt stellen sich juristische Fragen: Zählt „verweilen“ als „betreten“ eines Lokals im Sinne von § 6 der aktuellen COVID-Lockerungsverordnung ? Wie ist das Verhältnis zwischen der Verordnung und der Gewerbeordnung, die in § 113(7) explizit nicht nur das Bedienen, sondern auch das Verweilen in Gastgewerben außerhalb der Öffnungszeiten verbietet? Zählt ein Schanigarten – der ja „ad hoc“ eingerichtet wird und oft nicht baulich abgetrennt ist – überhaupt zur Betriebsstätte? Und, auch wenn sich diese Regeln in erster Linie an Wirten richten: Ab wann dürfte man den Bundespräsidenten bestrafen (Art 63 B-VG verlangt für eine behördliche Verfolgung das Zusammentreten der Bundesversammlung)?
Den großen Skandal sehe ich da nicht, aber bitte, so ist Österreich anscheinend. Ich für meinen Teil finde es schön, in einer Stadt zu leben, in der der Bundespräsident nach Mitternacht ohne Securities und dergleichen draußen sitzen und den Abend in Ruhe ausklingen lassen kann.
Ja, danke für die infektionschutz-rechtliche Einordnung.
Wenn ich Wirt wäre, würde ich unseren Bundespräsidenten bei allen gebotenen Vorkehrungen ebenso bewirten wollen.
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