Die unrühmlichen Wurzeln des Schwarzfahrens

disturbing fact of the day? Dtrafrechtliche Ahndung von Schwarzfahren, also die „Erschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel“, gilt als unmoralisch, da man die Beförderung einer durch die Allgemeinheit finanzierten Dienstleistung beansprucht, ohne beizutragen. In Deutschland wurde dieser Tatbestand durch die Nationalsozialisten eingeführt. Bestrebungen in die Richtung hatte es schon zuvor (1927) in der Weimarer Republik gegeben, aber umgesetzt hat es dann erst 1935 die NSDAP:

„Das Gesetz führte in § 265a die Strafbarkeit der mißbräuchlichen Benutzung eines Münzfernsprechautomaten sowie des sog. Schwarzfahrens ein und schloß damit Strafbarkeitslücken, die durch die Rechtsprechung entstanden waren. Es folgte damit dem Entwurf 1927.“

Hans-Ludwig Schreiber, ‚Die Strafgesetzgebung im >>Dritten Reich<<‚ in Ralf Dreier und Wolfgang Sellert (Hrsg.), Recht und Justiz im >>Dritten Reich<< (Suhrkamp1989) 151, 175.

Die Bestimmung ist übrigens bis heute im deutschen Strafgesetzbuch zu finden:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__265a.html

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