Carl Schmitt und der Ausnahmezustand

Thesenpapier für die österreichische Assistententagung öffentliches Recht, Tagungsprogramm siehe hier.

Wer an den Ausnahmezustand denkt, kommt an Carl Schmitt nicht vorbei. Ging er doch in seiner aus dem Jahr 1922 stammenden Schrift zur Politischen Theologie gar so weit, die Definition der Souveränität an die faktische Entscheidungsmacht hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Normal- und Ausnahmezustand zu knüpfen. Seine dahingehenden Ausführungen bereichern auch die Diskussionen hinsichtlich der Finalitätsdebatte sowie des rechtlichen Charakters der Europäischen Union im Zusammenspiel mit den Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ um eine zusätzliche Facette: Der Souverän entscheidet ebenso über die Existenz des Ausnahmezustands wie über die in einem solchen Fall zu treffenden Maßnahmen. Er ist es, der letzten Endes, durch die zeitlich scheinbar unbegrenzte Ausweitung eines inhärent temporären Mittels, selbst das Verhältnis zwischen Norm- und Ausnahme auf den Kopf stellen kann.

Allerdings wird dieses ureigene Recht, um Schmitt umzudrehen, im Rechtsstaat „in irgendeiner Weise auf verschiedene, sich gegenseitig hemmende und balancierende Instanzen“ verteilt – womit sich die Frage nach dem Souverän nicht ohne weiteres beantworten lässt. Im Gegensatz zu den Grundannahmen der (Verfassungs-)Juristen jener Zeit rühren diese Einhegungsinstrumentarien allerdings nicht notwendigerweise aus der innerstaatlichen Sphäre, die, wie sich anhand der österreichischen Rechtslage zeigt, für den Ausnahmezustand eventuell gar nicht hinreichend vorsorgt. Vielmehr handelt es sich um juristische (Selbst-)Begrenzungen europa- und völkerrechtlicher Natur – neben Artikel 15 der EMRK oder Artikel 4 Pakt über bürgerliche und politische Grundrechte auch die allgemeinen Regeln der Staatenverantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem „state of necessity.“

Diese Schützenhilfe des internationalen Rechts konnte Schmitt angesichts des Zustands des Völkerrechts zu seiner Zeit (so war der Völkerbund – die erste universale politische Organisation – erst wenige Jahre alt, der völkervertragsrechtliche Menschenrechtsschutz galt noch nicht für den Einzelmenschen, sondern für Minderheiten) noch nicht erwarten. Obwohl die 1920er Jahre von staatsrechtlicher Ernüchterung geprägt waren, erschien die Steuerungskraft abseits des souveränen Nationalstaats, sofern überhaupt denkbar, weit entfernt, fundamentale Zweifel verbleiben bis heute.

Dessen ungeachtet darf man nicht vergessen, dass die Möglichkeit eines „extremen Ausnahmezustands“, also eines solchen, der die Existenz eines Staates unmittelbar, nicht erst potentiell in naher oder entfernter Zukunft, fundamental gefährdet, sich nicht über das Recht abwenden lässt. Es bildet hier einen Rahmen und eine in casu begleitende Funktion, um offensichtlichen Missbrauchsfällen vorzubeugen. Oft genug stößt es dabei an seine natürlichen Grenzen – inter arma enim silent leges. Die Schaffung der formalen Voraussetzungen eines Mindestmaßes an ständiger, eventuell gar immerwährender Ordnung obliegt anderen Bereichen. Für die Beantwortung der dahinterstehenden Frage, ob eine solche überhaupt möglich ist, gilt es, den Bogen zu anderen Disziplinen zu spannen.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s