Gibt es ein Menschenrecht auf Ehe für alle?

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung der Eheschließung auf heterosexuelle Paare für diskriminierend und damit verfassungswidrig erklärt. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen spätestens nach dem 31.12. 2018 heiraten. Damit geht der VfGH weiter als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Denn: Auf europäischer Ebene gibt es dazu noch keinen Konsens. Es gibt laut EGMR lediglich einen Trend in Richtung rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Beziehungen, aber keinen Konsens.

Wie so oft in Fragen der Moral belässt der EGMR diese Angelegenheit damit in den Händen der nationalen Gesetzgeber. Daher sind Staaten auch nicht dazu verpflichtet, ihre Ehegesetze entsprechend abzuändern, jedenfalls nicht aufgrund der Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die einschlägige Entscheidung dazu dreht sich übrigens um zwei Wiener. In Schalk and Kopf v. Austria brachten die beiden Kläger vor, dass die österreichische Rechtslage vor Schaffung der eingetragenen Partnerschaft keine Möglichkeit vorsah, ihre Partnerschaft rechtlich anerkennen zu lassen. Daher liege eine (verbotene) Diskriminierung vor. Laut EGMR fällt eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwar unter den Begriff des „Familienlebens.“ Allerdings muss das Recht auf Eheschließung gemäß Artikel 12 nicht auf gleichgeschlechtliche Paar ausgeweitet werden, „given that marriage has deep-rooted social and cultural connotations differing greatly from one society to another.“

Eins darf man nicht vergessen: Der EGMR hat nicht unbedingt immer das letzte Wort, jedenfalls nicht das einzige. Der Europäischen Menschenrechtskonvention gehören 47 Staaten an, in denen höchst unterschiedliche Moral- und Wertvorstellungen vorherrschen. Die Ansichten zur Ehe für alle differieren zwischen Ländern wie der Türkei, Russland oder Deutschland. Mit der VfGH-Entscheidung gehört Österreich in dieser Frage endgültig zum liberalen Lager.

 

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