Karadžić und die Genese des Völkerstrafrechts

Radovan Karadžić, der erste Präsident der Republika Srpska, ist zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Völkerstrafrecht hat ein weiteres Kapitel abgeschlossen. Ein paar historische Anmerkungen von Kaiser Wilhelm zu Slobodan Milošević.

“Crimes against international law are committed by men, not by abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provisions of international law be enforced.”

– International Military Tribunal (Nuremberg), judgment and sentences, 1 October 1946

Am Anfang war der Staat. Lange galten Individuen allenfalls als mittelbare Rechtssubjekte des Völkerrechts. Wurden ihre Rechte im Ausland verletzt, konnte ihr sich für sie stark machen (auch mit Waffengewalt, die sogenannte „Kanonenboot-Diplomatie des 19. Jahrhunderts). Zuhause gab es indes keinen internationalen (Rechts-)Schutz, die Menschenrechte sollten erst, zaghaft, aber doch, nach dem Ersten Weltkrieg und insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg den Siegeszug antreten, der zu den zahlreichen Konventionen und unterschiedlichen (Menschenrechts-)Gerichten geführt hat, die wir heute kennen.

Menschenrechte gehen auch mit völkerrechtlichen Pflichten einher: Das Völkerstrafrecht. Nach dem ersten Weltkrieg gab es erste Bestrebungen, nicht nur Staaten – und damit auch ihre ganze Bevölkerung –, sondern auch Staatsoberhäupter zu bestrafen: der Vertrag von Versailles bezog sich hier ausdrücklich auf Kaiser Wilhelms Schuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Ein Verfahren scheiterte letzlich jedoch, weil er sich ins niederländische Exil begeben hatte und er nicht ausgeliefert wurde.

ARTICLE 227 [Vertrag von Versailles]

The Allied and Associated Powers publicly arraign William II of Hohenzollern, formerly German Emperor, for a supreme offence against international morality and the sanctity of treaties. A special tribunal will be constituted to try the accused, thereby assuring him the guarantees essential to the right of defence. It will be composed of five judges, one appointed by each of the following Powers: namely, the United States of America, Great Britain, France, Italy and Japan.   

In its decision the tribunal will be guided by the highest motives of international policy, with a view to vindicating the solemn obligations of international undertakings and the validity of international morality. It will be its duty to fix the punishment which it considers should be imposed. The Allied and Associated Powers will address a request to the Government of the Netherlands for the surrender to them of the ex-Emperor in order that he may be put on trial.

Judgment at Nuremberg

Erste genuine internationale Tribunale sollte es erst in Nürnberg und Tokio geben. Das eingangs genannte Zitat versinnbildlich den Gedanken, die künstliche Schranke zwischen Staaten und jenen, die für sie handeln (Organe bzw Organwalter) aufzuheben. Ein Ende der Straflosigkeit (impunity) also: Niemand soll sich hinter dem Mantel der Souveränität verstecken können.

Kalte Stille

Nach Nürnberg und Tokio ist über Jahrzehnte hinweg nichts passiert. Der Kalte Krieg war ja nicht unbedingt der beste Nährboden für internationale Zusammenarbeit. Abgesehen davon kam es nach der Unabhängigkeit der ehemaligen Kolonien zu einer Rückkehr des quasi-absoluten Souveränitätsverständnisses. Vor allem schwächere und nicht-westliche Staaten wollten keine wie auch immer geartete Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten – also auch in Sachen Menschenrechte.

Die ad hoc-Tribunale

Bewegung gab es also erst ab den 1990erjahren, in denen zwei ad hoc-Tribunale eingerichtet wurden, eines für Ruanda und eines für das ehemalige Jugoslawien: erstmals seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden ranghohe Kommandanten und Politiker vor internationale Strafgerichte gestellt.

Was als Meilenstein der jüngeren Völkerrechtsentwicklung gilt, hat aber auch eine Schattenseite. In beiden Situationen wurden insbesondere den USA und den europäischen Staaten vorgeworfen, zu wenig getan zu haben, um die dortigen Verbrechen zu verhindern. Die beiden Strafgerichtshöfe hatten insofern auch ein symbolisches Element: Nicht genug, aber immerhin etwas.  Jean Kamamba, der ehemalige Premierminister Ruandas, war das erste hochrangige ehemalige Regierungsmitglied, das seit den Nürnberger Prozessen von einem internationalen Strafgericht verurteilt wurde (das finale Urteil erfolgte im Oktober 2000).

Pinochet

Parallel dazu hat sich auch auf innerstaatlicher Ebene etwas getan. Im Oktober wurde das ehemalige chilenische Staatsoberhaupt im Zuge eines privaten Arztbesuchs in London von der britischen Polizei festgenommen, weil Spanien aufgrund des Vorwurfs der Ermordung spanischer Staatsangehöriger nach dem Putsch 1973 einen europäischen Haftbefehl ausgestellt hatte. Wenig später folgte ein zweiter Haftbefehl, in dem Pinochet Folter und Geiselnahme vorgeworfen wurde. Zusätzlich stellten später belgische, Schweizer und französische Behörden ihrerseits Haftbefehle aus.

Im Zuge des komplexen Verfahrens wurde festgestellt, dass Pinochet ausgeliefert werden könne: Keine Immunität für Folter. Die erste erfolgreiche Berufung auf völkerrechtliche Gründe – das Folterverbot – , um ein ehemaliges Staatsoberhaupt zur Verantwortung zu ziehen. Allerdings scheiterte die Auslieferung letzten Endes am Gesundheitszustand Pinochets. Auch in Chile wurde kein Strafverfahren wegen der Gräueltaten seines Regimes eingeleitet.

Milošević

Der nächste Meilenstein erfolgte 1999 mit der Anklage Slobodan Miloševićs, der nach seinem Rücktritt von der neuen serbischen Regierung nach Den Haag ausgeliefert wurde. Einen international bekannten ehemaligen Präsidenten auf der Anklagebank zu sehen war ein absolutes Novum. Sein Argument, dass der Internationale Strafgerichtshof keine Zuständigkeit habe („I consider this Tribunal a false Tribunal and the indictment a false indictment“) war zu diesem Zeitpunkt schon lange zurückgewiesen worden (schon 1995, im Zuge des allerersten Verfahrens, dem Tadic-Fall).

Der Internationale Strafgerichtshof

Mit dem Internationalen Strafgerichtshof hat sich der Kreis endgültig geschlossen: Ein ständig eingerichtetes internationales Gericht zur Verfolgung von Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Aggression – unabhängig davon, ob es sich bei den Tätern um Regierungsmitglieder, Regierungschefs oder Staatsoberhäupter handelt (Artikel 27 Römisches Statut). Was freilich nichts daran ändert, dass es in der Praxis mehr Probleme gibt als die Theorie glauben lässt (man denke an die Austrittstendenzen in vielen afrikanischen Staaten, die Straflosigkeit des sudanesischen Staatschefs al-Baschir oder auch den Austritt der Philippinen).

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