22. Jänner 2021, ein historisches Datum: Der Atomwaffenverbotsvertrag tritt in Kraft. Das ist auch ein kleiner Erfolg für Österreich, das den Vertrag mitinitiiert und 2014 eine Konferenz zu den humanitären Auswirkungen von Nuklearwaffen ausgerichtet hat.
Der Vertrag beinhaltet, wie der Name schon sagt, ein umfassendes Verbot von Nuklearwaffen und entsprechende Abrüstungsverpflichtungen. Ein solches vertragliches Verbot gab es zum Beispiel bereits bei Chemiewaffen, bei Atomwaffen fehlte es bislang absurderweise.
Nuklearwaffen verboten?
Der ältere Atomwaffensperrvertrag von 1968 beinhaltete lediglich einen Verweis auf das Gewaltverbot nach der UN-Charter (Artikel 2 Absatz 4). Er schaffte außerdem eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ mit den status quo-Atommächten auf der einen und allen anderen auf der anderen Seite: Wer schon welche hatte, sollte sie nicht weitergeben und über Abrüstung verhandeln. Wer noch keine hatte, sollte auch keine bekommen.
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Soweit, so gut. Oder, eigentlich, schlecht. Die Abrüstungsverhandlungen verliefen nämlich, nunja, sagen wir mal stockend. Nur war das keine bloße Verpflichtung zum Plaudern: 1996 hielt der Internationale Gerichtshof in einem Gutachten (advisory opinion) zur Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen fest, dass die Verhandlungsverpflichtung nach Artikel VI des Atomwaffensperrvertrags ein konkretes Endziel festschreibt: Vollständige Nukleare Abrüstung.
The legal import of that obligation goes beyond that of a mere obligation of conduct; the obligation involved here is an obligation to achieve a precise result – nuclear disarmament in all its aspects – by adopting a particular course of conduct, namely, the pursuit of negotiations on the matter in good faith.
Außerdem betonte das Gericht, dass Nuklearwaffen aufgrund ihrer Wirkweise gegen das Recht bewaffneter Konflikte verstoßen. Dennoch konnten die Richter sich nicht endgültig darüber einigen, ob ihr Einsatz in Extremsituationen dennoch erlaubt sein könnte, also wenn die Existenz eines Staates auf dem Spiel steht:
in view of the current state of international law, and of the elements of fact at its disposal, the Court cannot conclude definitively whether the threat or use of nuclear weapons would be lawful or unlawful in an extreme circumstance of self-defence, in which the very survival of a State would be at stake
Der neue Atomwaffenverbotsvertrag schließt diese Lücke(n) mit einem klaren Verbot. Artikel I ist eindeutig:
Each State Party undertakes never under any circumstances to:
(a) Develop, test, produce, manufacture, otherwise acquire, possess or stockpile nuclear weapons or other nuclear explosive devices;
(b) Transfer to any recipient whatsoever nuclear weapons or other nuclear explosive devices or control over such weapons or explosive devices directly or indirectly;
(c) Receive the transfer of or control over nuclear weapons or other nuclear explosive devices directly or indirectly;
(d) Use or threaten to use nuclear weapons or other nuclear explosive devices;
Atommächte, quo vadis?
Der Haken bei der Sache: Der Vertrag hat im Moment zwar die für sein Inkrafttreten erforderlichen 50 Ratifikationen erreicht (im Moment steht er bei 51, 50 davon sind UN-Mitglieder, dazu kommt der gute alte Sonderfall Heiliger Stuhl). Die Atommächte werden aber nicht beitreten, auch Länder wie Deutschland, Japan, Schweden oder die Schweiz sind bislang ferngeblieben.
Die dabei ins Feld geführten rechtlichen Fragen sind allerdings kein echtes Problem. So wird das ungeklärte Verhältnis zum Atomwaffensperrvertrag von 1968 in einem aktuellen Gutachten der wissenschaftlichen Dienste beim deutschen Bundestag als eine „typisch deutsche“ Debatte bezeichnet (so zynisch kenne ich diese Gutachten gar nicht). Die beiden Verträge stehen miteinander nicht in Konkurrenz, vielmehr ergänzen sie einander.
Ungleich wesentlicher sind die realpolitischen Probleme: Die europäischen NATO-Länder Deutschland, die Niederlande Italien oder Belgien dürften als Vertragsparteien schließlich keine Atomwaffen mehr auf ihrem Gebiet beherbergen („nukleare Teilhabe“). Und mit den Amis verscherzt man es sich eben nicht gern.
Daneben sorgt Japans Fernbleiben für Verwunderung; ist es doch bekanntermaßen das einzige Land, das jemals Ziel eines Atomwaffenangriffs war. Auch die Schweizer Haltung ist wenig nachvollziehbar, das Land ist als Heimat von Henry Dunant und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder der Genfer Konventionen ja eigentlich die Speerspitze bei der Humanisierung der Kriegsführung. Keine Ahnung, was es da hat.
Conclusio: Der Atomwaffenverbotsvertrag macht Atomwaffen nicht mit einem Schlag illegal. Er gilt nur für die Vertragsparteien, zu denen die Atommächte und weitere bedeutende Länder nicht gehören (Iran, Nordkorea). Sein Inkrafttreten ist dennoch ein bedeutender Schritt, der eine breitere Debatte anstoßen und zusätzlichen Druck erzeugen kann. Der Österreicher in mir – wir haben ein eigenes Verfassungsgesetz für ein „atomfreies (sic!) Österreich“ – ist natürlich dafür, zumal wir uns traditionell für nukleare Abrüstung einsetzen. Der innere (Neo-)Realist, der seinen Carl Schmitt oder E.H. Carr gelesen hat, ist natürlich ungleich zynischer.
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