Das Private ist politisch. Nach den Veröffentlichungen der Chats von ÖBAG-Chef Thomas Schmid, VfGH-Richter Wolfgang Brandstetter und Sektionschef Pilnáček diskutieren wir einmal mehr über die Frage, wo die Grenzen liegen.
Eines gleich vorweg: Das hier ist ein Blogeintrag, kein Gutachten. Er soll als Diskussionsanstoß und -beitrag verstanden werden, nicht als endgültige Beurteilung. Wenn ich Dinge übersehe, freue ich mich ebenso über Rückmeldungen wie über sonstige (qualifizierte!) Kritik.
Die Sache ist ja nicht unheikel. Also fangen wir mit den Grundlagen an: Bei „Leaks“ kommen drei Menschenrechte ins Spiel:
- die Privatsphäre (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention, im Folgenden EMRK),
- die Meinungsfreiheit bzw. im engeren Sinn die Freiheit der Presse (Artikel 10) sowie
- das Recht auf ein faires Verfahren (sofern die geleakten Inhalte Zuge von Ermittlungen entstanden oder sichergestellt wurden)
Die Privatsphäre steht allen zu, auch „Personen des öffentlichen Interesses“. Allerdings gilt sie nicht absolut. Die unterschiedlichen Menschenrechte sind ganz allgemein miteinander in Einklang zu bringen, im gegenständlichen Fall ist der Ausgleich zur Freiheit der Meinungsäußerung zu wahren. Das Recht auf Privatsphäre und der allgemeine Persönlichkeitsschutz verbieten Berichte und öffentliche Diskussionen über bekannte Personen und ihre Handlungen nicht.
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Zentraler Anknüpfungspunkt für die Trennung zwischen privat und öffentlich ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2004: Caroline von Hannover gegen Deutschland, wohl eines „der am heftigsten diskutierten Urteile zum Verhältnis vom Pressefreiheit und Schutz des Privatlebens“ wie Hans Peter Lehofer betont. Gegenstand war die Veröffentlichung privater Fotos von Prinzessin Caroline von Hannover, die sich jahrelang juristisch gegen Paparazzi und die deutsche Boulevardpresse zur Wehr setzte (zu deren Methoden es übrigens eine wunderbare Böhmermann-Folge gibt). Die einschlägige Passage ist es wert, hier vollständig zitiert zu werden:
Das entscheidende Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof[s] darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.
Quelle
Damit war die Sache allerdings noch nicht vorbei, acht Jahre später folgte das von Hannover II-Urteil. Darin nutzte der EGMR die Gelegenheit, die wesentlichen Kriterien aus seinem früheren Fallrecht herauszuarbeiten, die für die Abgrenzung zwischen Privatsphäre und öffentlichem Interesse und damit der Meinungsfreiheit einschlägig sind:
- Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse,
- die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung,
- das frühere Verhalten der Person,
- Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung
- sowie die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden
Diese Ausführungen gelten sinngemäß nicht nur für Paparazzi-Fotos, sondern auch für Leaks von politisch bedeutsamen Personen, also beispielsweise Regierungsmitglieder, hohe Beamte oder führende Geschäftsleute. Brandstetter, Pilnacek und Schmid fallen also in jedem Fall unter diese Kategorie.
Neben der Tätigkeit der betroffenen Personen ist also auch das öffentliche Interesse am Inhalt der Leaks bedeutsam. Dies umso mehr, wenn sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen entstanden sind, also etwa – wie in den vorliegenden Fällen – durch das „Einkassieren“ von Smartphones. Hier gilt es, abzuwägen, wie man etwa im EMRK-Lehrbuch von VfGH-Präsidenten Christoph Grabenwarter und Prof. Pabel nachlesen kann:
Bei der Veröffentlichung von geheimen Unterlagen aus einem laufenden Strafverfahren müssen Rechte aus Art. 10 [Meinungsfreiheit], Art. 6 [Recht auf ein faires Verfahren] und Art. 8 [Privatsphäre] gegeneinander abgewogen werden. Neben dem Inhalt des Artikels, der Bedeutung des Beitrags zu einer Debatte von öffentlichem Interesse und der Frage, wie der Journalist in den Besitz der Informationen gekommen ist, hat im Besonderen auch das Risiko der Beeinflussung des laufenden Verfahrens und eine mögliche Beeinträchtigung des Privatlebens des Angeklagten in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen.
S. 441f.
Dabei muss man außerdem unterscheiden: Zum einen müssen direkte staatliche Eingriffe in die Privatsphäre gerechtfertigt sein. Das betrifft neben Überwachungsmaßnahmen und dergleichen auch die unauthorisierte oder autorisierte Weitergabe vertraulicher Inhalte. Zum anderen müssen Medien darauf achten, (nur) politisch relevante Leaks zu veröffentlichen und entsprechend einzubetten. Die Verletzung der Privatsphäre durch den Staat – oder, im gegenständlichen Fall, eine Partei (die NEOS, dazu unten) – muss nicht ipso facto auch eine Verletzung durch Medien begründen. Der „Leaker“ (also derjenige, der vertrauliche Informationen weitergibt) ist getrennt von demjenigen zu beurteilen, der die Leaks weiter verbreitet (also Medien).
Das zeigt auch ein mit der vorliegenden Frage, konkret den Leaks der Chats zwischen Wolfang Brandstetter und Christian Pilnacek, einen durchaus vergleichbarer EGMR-Fall, Drakšas gegen Litauen vom 31. Juli 2012 (siehe dazu einmal mehr den Blog von Hans Peter Lehofer, der eine konzise Fallbesprechung verfasst hat). Darin ging es u.a. um die Abhörung eines Gründungsmitglieds der liberalen Demokraten, der gegen einen Leak seines Telefongesprächs mit einem russischen Geldgeber und „Berater“ des damaligen Präsidenten Rolandas Paksas (ebenfalls aus den Reihen der liberalen Demokraten) vorging. Besagter Berater – Juri Borisov, nicht zu verwechseln mit dem ehemaligen russischen Verteidigungsminister und nunmehrigen stellvertretenden Premierminister Russlands – hatte im Telefonat Druck ausgeübt, um diesen Posten zugeschanzt zu bekommen, später folgten Berichte zu lukrativen Deals für seinem Flugzeugunternehmen. Der litauische Präsident wurde aufgrund seiner fragwürdigen Beziehungen letztlich von seinem Amt enthoben, Borisov wurde wegen Erpressung verurteilt. Der EGMR gelangte zu dem Schluss, dass Litauen durch den Leak von behördlich freigegebenen Inhalten trotz des politisch relevanten Inhalts das Recht auf Privatsphäre verletzt hatte:
Even though the recording had been declassified a day earlier by the SSD [staatlicher Nachrichtendienst Litauens], it is the Court’s view that the recording still ought to have been kept confidential from the general public. As appears from the SSD’s letter, at that time the Attorney General’s Office was examining the recording in the framework of criminal proceedings, and, pursuant to Article 177 of the Code of Criminal Procedure, information about the pre-trial investigation had to remain confidential. Nonetheless, the conversation became known to the public. The fact that the SSD had exploited the information was also confirmed by the prosecutor on 11 November 2003 (paragraphs 14 and 15 above). The Court thus concludes that despite the legal provisions designed to ensure that the surveillance is carried out in strict accordance with the law in order to protect a person’s privacy against abuse, the actual practice followed in this case was different. Whilst acknowledging the Government’s argument that the public had a right to information about one of its civil servants, the Court nevertheless considers that the SSD was responsible for keeping the information confidential. Lastly, the Court cannot fail to observe that to this day the Lithuanian authorities have not discovered who leaked the conversation to the media (paragraphs 35 and 36 above). In these circumstances, the Court concludes that the lack of protection exercised in respect of the applicant’s telephone conversation with J.B. was not in accordance with the law. This gives rise to a violation of Article 8 of the Convention.
Quelle
Anders verhält es sich allerdings mit der Veröffentlichung weiterer Gespräche im Zuge des Amtsenthebungsverfahrens des damaligen litauischen Präsidenten. Hier war die Bedeutung der Medien und das öffentliche Interesse nur allzu offenkundig, womit keine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre vorlag:
The Court lastly turns to the disclosure of the applicant’s conversations of October and November 2003 with his business partners and the State President. Given the bad language used by the applicant during those telephone calls, the Court attaches a certain weight to his sentiment that the disclosure thereof might to a certain extent have discredited his name in business circles and with public in general. That being so, the Court cannot overlook the fact that those conversations were disclosed in the framework of Constitutional Court proceedings strictly adhering to the requirements of the domestic law and having obtained authorisation from a prosecutor (paragraphs 27 and 30 above). Moreover, the reasons to play the conversations, on the basis of which the State President was later impeached, at the Constitutional Court’s hearing appear to be weighty. On this point the Court also reiterates that reporting, including comment, on court proceedings contributes to their publicity and is thus perfectly consonant with the requirement under Article 6 § 1 of the Convention that hearings be public. Not only do the media have the task of imparting such information and ideas; the public also has a right to receive them. This is all the more so where public figures are involved, such as, in the present case, the applicant, who was a founding member of the State President’s political party and a member of the Vilnius City Municipality Council, and the head of State. Such persons inevitably and knowingly lay themselves open to close scrutiny by both journalists and the public at large (see Craxi, cited above, § 64). Furthermore, as it appears from the materials presented by the parties, the disclosed telephone conversations did not contain any details about the applicant’s private life. The Court therefore concludes that the disclosure of the applicant’s telephone conversations during the Constitutional Court proceedings was in accordance with the law and can be regarded as necessary in a democratic society for the protection of the rights of others. In view of the above, the Court finds no violation of Article 8 of the Convention as regards this part of the complaint.
Im Gegensatz zum Drakšas-Fall wissen wir, wie die Pilnacek-Brandstetter-Chats an die Öffentlichkeit gelangt sind: Die NEOS haben sich dazu „bekannt“. Wobei, und das ist ein doch ganz nettes Randdetail, deren stellvertretender Vorsitzender Nikolas Scherak seine Dissertation zum Thema „Der Konflikt zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ geschrieben hat. Man darf also davon ausgehen, dass er schon weiß, wovon er da spricht. Ob die NEOS im Recht sind, wage ich angesichts der Drakšas-Entscheidung dennoch nicht zu beurteilen.
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