Der Verfassungsgerichtshof hat heute bestätigt, dass internationale Organisationen – im konkreten Fall die OPEC in Wien – keine absolute Immunität in ihrem Sitzstaat genießen.
Und zwar wegen dem Recht auf Zugang zu einem fairen Verfahren nach Artikel 6 Europäische Menschenrechtskonvention und aufeine wirksame Beschwerde (Artikel 13), das auch für Mitarbeiter internationaler Organisationen gilt. Weil es es keinen ausreichenden Rechtsschutz innerhalb der OPEC gibt, ist ihre Immunität aufzuheben. Österreichische Gerichte können also in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein. Das deckt sich mit der lange etablierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Waite und Kennedy gegen Deutschland aus dem Jahr 1999) und kommt insofern nicht überraschend. Es liegt jetzt an der OPEC, ein faires internes Verfahren einzurichten.
Hier der Link zum Erkenntnis, unten noch die zentrale Passage:
2.7.3. Solange das Amtssitzabkommen nicht gewährleisten kann, dass – wie von der OPEC in dem im November 2020 neu eingeführten Art. 6A ihrer Satzung bereits in Aussicht genommen – ein angemessener, die Rechte der Angestellten wahrender Mechanismus zur Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten eingerichtet ist (vgl. auch die Erläut. zur RV zu der im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK für notwendig erachteten Einführung von Art. 9 Abs. 2 in das von der Republik Österreich mit dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung geschlossene Amtssitzabkommen, 5 BlgNR 27. GP, 2), kann jedoch selbst unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraumes der Konventionsstaaten nicht angenommen werden, dass die Republik Österreich durch Art. 9 Amtssitzabkommen den Zugang zu Gericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie im Anlassverfahren auf verhältnismäßige Weise beschränkt und die internationale Organisation damit im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK von der staatlichen Gerichtsbarkeit freigestellt hat.