1. September 1939: Beginn der deutschen Invasion in Polen

Am heutigen Datum begann 1939 der deutsche Überfall auf Polen und damit der Beginn des Zweiten Weltkriegs. Völkerrechtlich gab es damals noch keine UN Charter und damit kein allumfassendes Gewaltverbot. Dennoch war ein solcher Angriff auch nach der damaligen (Völker-)Rechtslage verboten. Zeit für ein wenig Völkerrechtsgeschichte.

Die während des laufenden Zweiten Weltkriegs ausgearbeiteten und verabschiedeten UN Charter (daher gibt es die sogenannte Feindstaatenklausel noch, mit der die Achsenmächte, also insbesondere Deutschland und Japan, vom Schutz des Gewaltverbots ausgenommen wurden) verbietet den Krieg und auch weniger weitreichende gewaltsame Handlungen.

Allerdings kannte das Völkerrecht auch vor Ausbruch des Zweiten Weltkriegs ein relativ weitgehendes Gewaltverbot. Zum einen in der Völkerbundsatzung, genau genommen in Artikel X und dem vor Beginn eines Krieges einzuhaltenden Verfahren (Artikel 12 fortfolgende).

Artikel 10.

Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.

Artikel 12.

Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen entstehenden Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten. Sie kommen ferner überein, in keinem Fall vor Ablauf von drei Monaten nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem Berichte des Rates zum Kriege zu schreiten.

Zum anderen im Kellogg-Briand-Pakt (auch als Antikriegspakt) bekannt, der ursprünglich von 15 Staaten (darunter auch Deutschland!) ratifiziert wurde und dem später 48 weitere Staaten beitraten (in Summe sämtliche Mitglieder des Völkerbunds außer Argentinien, Blolivien, El Salvador und Urugua; also unter anderem auch die Sowjetunion, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien und Österreich). In Absage an das Clausewitz’sche Diktum vom Krieg als Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln, legten die Vertragsparteien darin fest, dass sie

die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten

Der Antikriegspakt spielte bei den Nürnberger Prozessen und der rechtlichen Beurteilung des Überfalls auf Polen eine maßgebliche Rolle. Das Kriegsverbrechertribunal gelangte zu dem Schluss, dass es sich um völkerrechtliche Aggression gehandelt hatte. Dementsprechend handelte es sich nicht nur um einen Völkerrechtsverstoß des nationalsozialistischen Deutschlands, sondern auch der involvierten Personen (die individualstrafrechtlich angeklagt worden waren).

Hier der Auszug aus dem damaligen Urteil:

In the opinion of the Tribunal, the events of the days immediately preceding 1 September 1939 demonstrate the determination of Hitler and his associates to carry out the declared intention of invading Poland at all costs, despite appeals from every quarter. With the ever increasing evidence before him that this intention would lead to war with Great Britain and France as well, Hitler was resolved not to depart from the course he had set for himself. The Tribunal is fully satisfied by the evidence that the war initiated by Germany against Poland on 1 September 1939 was most plainly an aggressive war, which was to develop in due course into a war which embraced almost the whole world, and resulted in the commission of countless crimes, both against the laws and customs of war, and against humanity.

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