„Was ist der Unterschied zwischen ius cogens und zwischen erga omnes?“ Eine Frage, die anscheinend so viele beschäftigt, dass ich ihr einen Blogbeitrag widmen möchte.
Es sind zwei Konzepte, die viele Studierenden beim ersten Kontakt mit dem Völkerrecht schon früh verwirren: Ius cogens beziehungsweise zwingendes Recht (peremptory norms) und erga omnes-Verpflichtungen.
Ius cogens-Regeln sind höherrangig. Erga omnes ist eine prozessuale Frage
Oft ist der Unterschied nicht ganz klar. Daher ein kurzer Versuch, die Angelegenheit klarzustellen: Ganz allgemein bezieht ius cogens sich auf den Status einer Norm, erga omnes hat wiederum einen prozessualen Charakter.
Das heißt: Wenn eine Norm als ius cogens gilt, ist sie unter allen Umständen einzuhalten. Sie steht also in der komplizierten und nicht eindeutigen Normenhierarchie des Völkerrechts unzweifelhaft ganz oben. Die bekanntesten und unstrittigen Beispiele sind das Gewaltverbot, das Verbot der Aggression, das Verbot der Sklaverei, das Verbot der Apartheid, das Folterverbot, das Verbot des Völkermords, das Recht auf Selbstbestimmung, oder in bewaffneten Konflikten das Unterscheidungsgebot zwischen Zivilisten und Kombattanten beziehungsweise zwischen zivilen und militärischen Objekten sowie das Verbot von unnötigem Leid (das Soldaten schützt).
Vertragliche Verpflichtungen, die gegen ius cogens verstoßen, sind null und nichtig
Vertragliche Verpflichtungen, die eine Bestimmung enthalten, die ius cogens verletzt, gelten von Anfang an als null und nichtig (Artikel 53 Wiener Vertragsrechtskonvention). Anzudenken wäre beispielsweise ein Vertrag, mit dem zwei Staaten sich wechselseitig dazu verpflichten, einen dritten Staat anzugreifen. Weil dadurch das Gewaltverbot und das Verbot der völkerrechtlichen Aggression verletzt wird, ist ein solcher Vertrag rechtlich ungültig.
Ebenso können vertragliche Verpflichtungen ungültig werden, wenn sie gegen ius cogens verstoßen, das sich nach Vertragsschluss herausgebildet hat (Artikel 64 der Wiener Vertragsrechtskonvention). Sollte der gerade genannte Vertrag aus dem 19. Jahrhundert stammen (damals war ein derartiger Angriffskrieg nicht zwingend verboten), wurde er spätestens mit Verabschiedung der UN-Charter und ihrem Gewaltverbot ungültig.
Erga omes: Wer darf klagen?
Erga omnes bezieht sich wiederum darauf, wem die Einhaltung einer Norm geschuldet ist beziehungsweise wer ihre Einhaltung geltend machen kann (etwa gerichtlich oder durch Sanktionen und andere Mittel zur Durchsetzung von Recht). Wenn eine vertragliche Verpflichtung von allen Parteien eines multilateralen Vertrags eingeklagt werden kann, spricht man von erga omnes partes. Wenn eine Verpflichtung überhaupt von allen Staaten – unabhängig eines Vertrags – eingefordert werden kann, spricht man nur von erga omnes.
Alle ius cogens-Normen sind erga omnes, aber nicht alle erga omnes-Normen sind ius cogens
Aus dem Sonderstatus des ius cogens ergibt sich, dass seine Einhaltung von allen Staaten gefordert werden kann beziehungsweise es gegenüber allen Staaten einzuhalten ist. Vereinfacht gesagt: Jede ius cogens-Norm ist auch erga omnes gültig.
Umgekehrt ist aber nicht jede erga omnes-Norm auch ius cogens. Das gilt etwa für jene fundamentalen Menschenrechte, die völkergewohnheitsrechtlich in Geltung stehen, aber nicht als ius cogens gelten (siehe diesen Bericht der International Law Commission Seiten 421-423 oder auch General Comment No 31 des Human Rights Committee). Denkbar sind etwa das Recht auf ein faires Verfahren, die Versammlungsfreiheit oder das Recht auf Freiheit beziehungsweise das Verbot willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen. Ein anderes Beispiel sind Grenzen und Grenzverträge zwischen Nachbarländern, die auch von allen anderen Staaten anzuerkennen sind.
Conclusio: Wo finde ich ius cogens?
Man sieht also (hoffe ich zumindest): Die Sache ist nicht so kompliziert. Die Verwirrung rührt großteils daher, dass es keinen allgemein anerkannten Katalog gibt, der festlegt, welche Normen ius cogens sind und welche erga omnes (beziehungsweise beides). Es handelt sich hier letztlich um rechsphilosophische Fragen, die gerne ins Naturrecht abdriften.
Dabei wird immer argumentiert, dass auch andere als die genannten allgemein anerkannten Regeln ius cogens-Status genießen. Dabei sei allerdings zur Vorsicht gemahnt – schließlich bedeutet jede Ausweitung des Katalogs von ius cogens ja auch, dass alle Staaten die Einhaltung eines solchen Rechts einfordern können. Aus Sicht eines/einer Studierenden (aber auch Praktiker, die ihren Staat in keine Bredouille bringen wollen) empfiehlt es sich daher, bei den genannten allgemein anerkannten ius cogens-Rechten zu bleiben.