Indien – Pakistan

Indien und Pakistan haben einander angegriffen. Wenn zwei Atommächte Krieg führen kann einen das schon beunruhigen. Völkerrechtlich ist hier das Recht auf Kriegsführung und das Recht bewaffneter Konflikte relevant.

Indien hat Ziele in Pakistan angegriffen, das darauf wiederum mit Angriffen in Indien reagiert hat. Indien hat bei der Abwehr der pakistanischen Luftwaffe einen Kampfjet verloren, ein Pilot befindet sich nun in pakistanischer Gewahrsam.

Aus ius ad bellum-Perspektive beruft Indien sich auf das Selbstverteidigungsrecht gegen Terroristen auf fremdem Staatsgebiet. Ein problematisches Anwendungsbeispiel für den vor allem von den USA vertretene „unable or unwilling“-Doktrin. Sobald der angegriffene Staat sich zur Wehr setzen kann, stößt sie an ihre Grenzen.

Das ius in bello spielt insofern eine Rolle, als der von Pakistan gefangen genommene indische Pilot Kriegsgefangenenstatus im Sinne der 3. Genfer Konvention genießt und dementsprechend behandelt werden muss.

Das auf Twitter von einem Sprecher der pakistanischen Luftwaffe veröffentlichte Foto inklusive Namens- und Dienstrangangabe (das ich hier nicht einbetten werde) könnte gegen ihren Artikel 13 verletzen, der Soldaten vor „public curiosity“ schützt. Siehe dazu auch diesen Kommentar des IKRK.