„Begünstigung der illegalen Einwanderung, Gehorsamsverweigerung gegenüber einem Kriegsschiff, Gewalt- oder Widerstandsakte gegen ein Kriegsschiff und verbotswidrige Navigation in italienischen Hoheitsgewässern.“ Die Liste der Carola Rackete in Italien zur Last gelegten Taten ist lang. Gleichzeitig gilt das völkerrechtliche Nothafenrecht und die Verpflichtung zur Seenotrettung: Was nun?
Seit dem Fluchtjahr 2015 steht das internationale Seerecht im Fokus der Aufmerksamkeit. Vom Recht auf friedliche Durchfahrt über Rückführungen nach Libyen bis hin zur Seenotrettung und dem Nothafenrecht.
Um letztere zwei geht es im Fall Rackete: Zunächst rettete sie mit ihrem Schiff 53 Migranten aus der Seenot, später berief sie sich selbst einen Notfall, um entgegen der Anordnungen der italienischen Behörden den Hafen von Agrigent anzusteuern.
Die Seenotrettung
Die Seenotrettung ist einer der ältesten Grundsätze der Seefahrt. Wer in Not ist, dem soll geholfen werden. Im modernen Völkerrecht wurde diese Pflicht zur Hilfeleistung (bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Sicherheit des eigenen Schiffs und der eigenen Besatzung) allen voran in Artikel 98 des UN-Seerechtsübereinkommens kodifiziert:
(1) Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist,
a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;
b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann;
c) nach einem Zusammenstoß dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, den Registerhafen und den nächsten Anlaufhafen mitzuteilen.
Soweit, so simpel. Nur: Das internationale Seerecht wurde nicht für die gegenwärtige Situation im Mittelmeer geschaffen. Damit stellt sich die Frage, was nach dem unmittelbaren Rettungsakt zu geschehen hat, mit besonderer Dringlichkeit. Im Gegensatz zu „traditionellen“ Seenotrettungen gestaltet sich die Suche nach einem Aufnahmeort schwierig.
Ganz allgemein sind die Betroffenen sind dann an einen sicheren Ort zu bringen, also ein Hafen oder auch ein anderes Schiff. Es gibt jedenfalls kein Recht darauf, zum ursprünglichen Zielort gebracht zu werden oder überhaupt an einem bestimmten Hafen an Land zu gehen.
Der sichere Ort muss jedoch nicht der nächstgelegene Hafen sein, theoretisch kommt auch ein anderes Schiff in Frage. Staaten können im Rahmen ihrer Souveränität darüber bestimmen, wer anlegen darf und wer nicht.
Das Nothafenrecht
Dieses Vorrecht gilt allerdings nicht absolut: In Ausnahmesituationen, also bei unmittelbar drohenden und schwerwiegenden Gefahren, soll ein Staat seinen Hafen öffnen beziehungsweise darf er angefahren werden. Also dann, wenn das Ansteuern eines weiter entfernt gelegenen sicheren Hafens nicht zumutbar, kurzum: zu gefährlich ist. Etwa, weil die Versorgung an Bord unzureichend ist, das Schiff kentern könnte oder einzelne darauf befindliche Personen ernsthaft erkrankt sind. Gleichzeitig ist dieser Ausnahmefall mit den legitimen Sicherheitsinteressen des betroffenen Staats und seinem Hafen abzuwägen.
Keine EGMR-Anordnung
Carola Rackete und die rund 40 am Schiff verbliebenen Migranten und Flüchtlinge erbaten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine vorläufige Anordnung, anlegen und das Schiff verlassen zu dürfen. Der EGMR verwies jedoch darauf, dass die besonders gefährdeten Personen das Boot verlassen durften und wies das Ansuchen zurück, weil keine unmittelbare Gefahr für das Leben der Betroffenen vorlag und die Zustände am Schiff nicht schwerwiegend genug waren. Es sei somit ausreichend, wenn Italien die notwendige Hilfe bereitstellte, ohne das Schiff anlegen zu lassen.
Libyen, ein sicherer Hafen?
Damit blieb offen, wohin die Geretteten gebracht werden sollten. Ein sicherer Hafen ist den deutschen Richtlinien für die Behandlung von auf See geretteten Personen zufolge
ein Ort, an dem die Rettungsmaßnahmen als beendet angesehen werden. Es ist auch ein Ort, an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr weiter in Gefahr ist und an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse (wie zum Beispiel Nahrung, Unterkunft und medizinische Bedürfnisse) gedeckt werden können.
Als Alternativen zum italienischen Festland standen Libyen und Tunesien im Raum. Ein in Libyen gelegener Hafen erfüllt diese Kriterien jedenfalls nicht: Das Land ist chronisch instabil, die Bedingungen in den Flüchtlingslagern sind desolat – ein UN-Bericht vom Dezember 2018 sprach von „unimaginable horrors“, selbst von Sklavenhandel ist die Rede. Bei Tunesien ist die Sache wiederum weniger klar, das Land steht aufgrund seiner Menschenrechtsverletzungen allerdings ebenfalls in der Kritik.
Das Non-Refoulement-Prinzip
Damit schließt sich der Kreis zu einem anderen Grundsatz, der allerdings nicht aus dem Seerecht, sondern dem internationalen Flüchtlingsrecht stammt: Das non-refoulement Prinzip: Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, in dem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Es gilt absolut und auch auf Hoher See (siehe dazu den Hirsi-Fall des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
Am Rande sei angemerkt, dass dieses Verbot auf Staaten abzielt. Ob es auch für private Seenothelfer gilt, bleibt strittig. Im Fall Rackete ist diese Frage allerdings von sekundärer Bedeutung: Ihr ging es schließlich darum, eben nicht nach Libyen zu fahren. [Update: Rackete wurde mittlerweile freigelassen; der italienischen Richterin zufolge gilt auch Tunesien nicht als sicher]