Seit gestern liest man einige abenteuerliche Ausführungen zu den juristischen Dimensionen des Tods von al-Baghdadi. Dabei ist die Sache ausnahmsweise recht einfach.
Zumindest, wenn man von einem laufenden Konflikt zwischen der Anti-IS-Koalition unter Führung der USA und dem „Islamischen Staat“ ausgeht. Letzterer war zwar geschwächt und ohne territoriale Basis, aber noch nicht vollständig besiegt. Und al-Baghdadi war der Anführer. Nach humanitärem Völkerrecht war er damit ein legitimes Ziel – unabhängig davon, wie man den „Islamischen Staat“ und den Kampf gegen ihn rechtlich klassifiziert. Eine Tötung ist in einer solchen Situation nur dann unrechtmäßig, wenn ein Kämpfer klar kampfunfähig ist oder sich eindeutig ergeben hat und von ihm keine Gefahr mehr ausgeht. Der Angriff auf al-Baghdadi, der sich obendrein selbst in die Luft gesprengt haben soll, ist völkerrechtlich insofern ungleich weniger heikel als „extrajudicial killings“ von Terroristen außerhalb bewaffneter Konflikte (so etwa die Tötung Osama bin Ladens).