Aus vielen Gründen. Graphomanie (die gibt es wirklich, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Graphomanie), Mitteilungsdrang oder das Verständnis vom Wissenschafter als jemanden, der die Öffentlichkeit an seinen Erkenntnissen Anteil haben lassen sollte.
Autor: RJ
Syrien: Die Utopie des Friedens
Seit 5 Jahren schwelt der Konflikt in Syrien. Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, weshalb die Welt es nicht schafft, in Syrien Frieden herzustellen und, damit einhergehend, warum der Konflikt so lange andauert.
Juristisches Fundstück (1959) #2
§1326 ABGB ist nach wie vor in Kraft:
Wie man dem ABGB-ON-Kommentar entnehmen darf, geht es dabei übrigens um die „Heiratsaussichten schlechthin“, der Nachweis einer konkreten Heiratsaussicht ist also nicht notwendig. Wer bereits verheiratet ist, hat keinen Anspruch, eine bestehende Partnerschaft oder gar eine Verlobung sind wiederum unerheblich, zumal diese ja jederzeit aufgelöst werden können.
Donald Trump vs. das Establishment
Mittlerweile kann man die ursprünglich absurde Vorstellung, dass der nächste US-Präsident Donald Trump heißen könnte, nicht mehr als völlig unrealistisch beiseite wischen. Ursache und Wirkung werden dabei jedoch gerne verwechselt.
Juristisches Fundstück (1961)
Schrecklich, diese Juristen. Das Pornographiegesetz ist übrigens formaljuristisch noch immer in Kraft. Bisweilen wird es sogar ins Spiel gebracht beziehungsweise instrumentalisiert, etwa im Zusammenhang mit dem lifeball-Plakaten: http://www.heute.at/news/politik/FPOe-bringt-Anzeige-gegen-Lifeball-Plakat-ein;art23660,1019083
Oder auch https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/AB/AB_02070/index.shtml
Zu seinem Hintergrund sei die Dissertation von Elisabeth Holzleithner, Professorin für Rechtsphilosophie und Legal Gender Studies, empfohlen (online unter http://homepage.univie.ac.at/elisabeth.holzleithner/Dissertation.pdf)
Im Gesetz selbst findet man diese Bestimmungen:
§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht
a)
unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüchtige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält,
b)
solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt,
c)
solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt,
d)
sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet,
e)
auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können.
(2) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verhängt werden.
(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes, die Unbrauchbarmachung der zu seiner Herstellung dienenden Platten und Formen, die vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden.
§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer wissentlich
a)
eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung, die geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, oder einen solchen Film oder Schallträger einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überläßt,
b)
eine solche Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet, daß dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreis von Personen unter 16 Jahren zugänglich wird,
c)
einer Person unter 16 Jahren ein solches Laufbild oder einen solchen Schallträger vorführt oder eine Theateraufführung oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung der bezeichneten Art zugänglich macht.

