Ich werde fortan regelmäßig einige völkerrechtlich relevante Entwicklungen sammeln und fallweise kurz kommentieren. In der ersten „Ausgabe“ geht es um die ukrainische Klage gegen Russland vor dem Internationalen Gerichtshof, das Recht auf Internetzugang für Gefängnisinsassen, den Staatsbürgerschaftsentzug von im Ausland befindlichen Gülenisten durch die türkische Regierung und den belgisch-niederländischen Gebietstausch.
- Ukraine klagt Russland vor dem Internationalen Gerichtshof
Lange wurde es diskutiert und gemutmaßt, jetzt ist es tatsächlich passiert: Die Ukraine hat Russland wegen Terrorismusfinanzierung vor dem IGH geklagt. Rechtsgrundlage sind die Konvention gegen Terrorismusfinanzierung und das Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD, für Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination). Inhalt der Klage ist unter anderem der Abschuss von Malaysian Airlines Flug MH 17, Angriffe auf Zivilisten oder die Finanzierung der Separatisten. In Bezug auf das CERD bezieht die Ukraine sich auf die Behandlung der Krimtataren und „ethnischen Ukrainer“ auf der Krim-Halbinsel. Der IGH wäre für Streitigkeiten in Bezug auf beide Verträge grundsätzlich zuständig (ein Kurzkommentar dazu findet sich hier). Die genaue Klage beziehungsweise die Pressemitteilung vom IGH findet ihr hier.
- Menschenrechte und das „Recht auf Internetzugang“ für Gefängnisinsassen
Der EGMR hat im Fall Jankovskis gegen Litauen entschieden, dass sich aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) keine allgemeine Pflicht ableiten lässt, Gefängnisinsassen Internetzugang bereitzustellen. Schließlich bedeutet Inhaftierung notwendigerweise eine Einschränkung von Kontakten mit der Außenwelt:
the Court notes that imprisonment inevitably entails a number of restrictions on prisoners’ communications with the outside world, including on their ability to receive information. It considers that Article 10 cannot be interpreted as imposing a general obligation to provide access to the Internet, or to specificInternet sites, for prisoners [para. 55]
- Staatsbürgerschaftsentzug in der Türkei
Die Türkei plant ein neues Staatsbürgerschaftsgesetz, um im Ausland befindlichen Anhängern der Gülen-Bewegung die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Konkret betroffen sind Personen, die verdächtigt werden, gegen eine oder mehrere von acht genannten Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs verstoßen zu haben, sofern sie nicht innerhalb von 90 Tagen in die Türkei zurückzukehren. Eine derartige Gesetzesbestimmung gab es bereits in den 1980ern und der Zeit nach dem damaligen Militärputsch, sie wurde aber 2009 von der AKP zurückgenommen.
Ob ein solches Staatsbürgerschaftsgesetz völkerrechtswidrig wäre (sofern die Betroffenen dadurch staatenlos werden), lässt sich nicht eindeutig sagen. Die Türkei ist jedenfalls keine Vertragspartei der Convention on the Reduction of Statlessness oder der European Convention on Nationality von 1997.
Was folglich bleibt, ist das Völkergewohnheitsrecht, das allerdings ebenfalls kein klares Verbot enthält. Zwar nennt Artikel 15 der Allgemeinen Menschenrechtserklärtung das Recht auf Staatsangehörigkeit. Dabei handelt es sich jedoch um keine völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Bestimmung (siehe dazu den Eintrag zu „Denaturalization und Forced Exile“ in der MPEPIL): Massen-Ausbürgerungen aufgrund rassistischer oder religiöser Erwägungen sind jedenfalls völkerrechtswidrig. Dasselbe dürfte für Massenausbürgerungen auf ethnischer und politischer Grundlage gelten, die Rechtslage ist hier jedoch etwas weniger eindeutig. Die entscheidende Frage bei der Ausbürgerung von Auslandstürken besteht folglich darin, ob es sich um eine Massenausbürgerung (mutmaßlicher oder tatsächlicher) politischer Gegner oder um individuelle Maßnahmen handelt. Sofern man letzteres annimmt, ist hier keine grundsätzliche Völkerrechtswidrigkeit gegeben.
- Zession von Staatsgebiet
Noch bis in 19. Jahrhundert konnte es durchaus vorkommen, dass Staaten Gebiete friedlich an andere Staaten abgeben (zedieren), vor allem durch Kaufverträge. Es handelt sich also um eine derivative, also von einem anderen Staat abgeleitete Form des Gebietserwerbs (im Gegensatz zu anderen wie etwa die Inbesitznahme – occupatio – von herrenlosem Gebiet (terra nullius)). Bekanntes Beispiel ist Louisiana, das 1803 unter Napoleon an die USA verkauft wurde. Heutzutage würden Staaten so etwas in der Regel freilich nicht mehr tun, dazu sind Staatsgebiete zu wertvoll.
In Ausnahmefällen kann es jedoch durchaus zu einer solchen friedlichen Gebietsübertragung kommen. So haben die Niederlande und Belgien erst im November beschlossen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit Gebiete zu tauschen (siehe dazu diesen Bericht in der New York Times). Der Hintergrund dieses Tauschs ist durchaus delikat:
The land belonging to Belgium — equivalent to about 15 soccer fields — is linked to a hard-to-reach peninsula belonging to the Netherlands. In 1961, when the Meuse was reconfigured to aid navigation, it had the side effect of pushing three pieces of land onto the wrong side of the river. According to the Dutch news media, the uninhabited area subsequently gained a reputation for lawlessness, wild parties and prostitution. However, several years ago, when a couple accidentally stumbled on a headless body and called the Dutch authorities, they were informed that the strip of land was under Belgian jurisdiction. But the Belgian authorities could not get there by land without crossing Dutch territory, which required special permission. The only alternative was a difficult river crossing. […]
The two nations then decided to head off future jurisdictional problems by negotiating a peaceful exchange of parcels of land each country had that were stranded on the wrong bank of the river.
Gebietsverschiebungen aufgrund eines veränderten Flusslaufs, schwere Zugänglichkeit für die Exekutive und daraus resultierende Party-Aktivitäten im Zustand der Gesetzlosigkeit der erst durch eine Grenzverschiebung aufgehoben wird. Man muss das Völkerrecht einfach lieben.