In der Nacht vom 9. auf den 10. November haben sich die Novemberpogrome 1938 gejährt. Damals gab es auch eine völkerrechtliche Diskussion zum Umgang mit Flüchtlingen.
Eine humanitäre Intervention in/gegen Deutschland wurde 1939 noch ausgeschlossen (1941 wurde eine solche allerdings im Rahmen eines Treffens der der American Society of International Law gefordert, siehe unten). Allerdings wurde betont, dass Vertreibungen keine innerstaatliche Angelegenheit sind. Völkerrechtler diskutierten sogar darüber, ob Deutschland anderen Staaten die aufgrund der Vertreibungen entstandenen Aufwendungen ersetzen müsse.
Menschenrechte als innerstaatliche Angelegenheit?
Noch bis vor gar nicht allzu langer Zeit waren die meisten Staaten der Ansicht, dass die Behandlung eigener Bürger niemanden was angehe. Auch Fluchtbewegungen galten erst dann als internationale Angelegenheit, sobald sie ein gewisses Ausmaß erreicht hatten – primär jedoch aufgrund der Auswirkungen auf andere Staaten, nicht wegen der Betroffenen selbst. Ein relativ rezentes Beispiel war das brutale Vorgehen Saddam Husseins gegen die Kurden im Nordirak nach dem Golfkrieg: Damals erließ der Sicherheitsrat auf Drängen der Türkei eine Resolution, die die Fluchtbewegungen und ihre Auswirkungen auf die Region als Bedrohung für den Weltfrieden bezeichnete. Flüchtlingsströme als indirekte Bedrohung für den Weltfrieden. Man wollte damit einen Präzedenzfall vermeiden. Staaten wie China oder Russland waren besorgt, dass sich der Sicherheitsrat in ihre inneren Belange einmischen könnte.
Somalia und die Responsibility to Protect
Das jedoch recht schnell geändert: Im Zusammenhang mit dem Konflikt in Somalia autorisierte der Sicherheitsrat die Gewaltanwendung auf Grundlage von Kapitel VII – unabhängig von den Auswirkungen auf andere Staaten. Was auch deswegen möglich war, weil es keine effektive Zentralregierung war.
Somalia war eine von vielen Vorstufen zum heute allgemein anerkannten Konzept der Responsibility to Protect (Schutzverantwortung): Staaten haben die Pflicht, ihre Bevölkerung vor groben Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Wenn sie dabei versagen oder selbst Verbrechen begehen, geht diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft über. Allerdings – und hier liegt der entscheidende Unterschied zum Konzept der humanitären Intervention – nur auf Basis einer Autorisierung des Sicherheitsrats. Die Responsibility to Protect hat das bestehende Völkerrecht also nicht verändert. Sie hat es vielmehr zusammengefasst und die (moralische) Verpflichtung zum Eingreifen bei groben Menschenrechtsverletzungen betont. Nach heutigen Maßstäben wären die Judenverfolgungen also ein klarer Anwendungsfall für die Responsibility to Protect. Ob die Sicherheitsratsmitglieder sich auch tatsächlich auf eine Resolution beziehungsweise ein entschlossenes Vorgehen einigen könnten steht freilich auf einem anderen Blatt.
Hier noch ein Auszug aus einem Artikel von Robert Yewdall Jennings (International Law and the Refugee Question) von 1939:
[…] an offence against principles of humanity to which those treaties bear witness has often been asserted both in writings and in the practice of states as justifying so-called humanitarian intervention. But the grounds which have from time to time been urged in justification of interventions are so numerous and so comprehensive as to make this line of argument, attractive though it may be from a social point of view, dangerous for the practical lawyer. Moreover, those writers who are not prone to wishful thinking enter a caveat. A sounder line of approach would appear to be one which has regard not so much to the ethics of domestic policy as to the repercussions of that policy on the material interests of third states. Even if the state whose conduct results in the flooding of other states with refugee populations be not guilty of an actual breach of law, there can be little doubt that states suffering in consequence would be justified in resorting to measures of retorsion; which is defined by Oppenheim as „retaliation for discourteous, or unkind, or unfair and inequitable acts by acts of the same or of a similar kind“.
But there seems to be good ground for stating that the wilful flooding of other states with refugees constitutes not merely an inequitable act, but an actual illegality, and a fortiori where the refugees are compelled to enter the country of refuge in a destitute condition. The acknowledged aim of the Nazi persecution of „non-Aryans“ has been to compel their emigration to other countries.‘ Whether this result be actually intended or not, as soon as the persecution of a minority does in fact result in a refugee movement which causes embarrassment to other states, the matter clearly becomes one of international concern.
Außerdem ein Auszug aus einer Diskussion der American Society of International Law aus dem Jahr 1941, in der Ellery Stowell die ausbleibende Intervention zum Schutz der Juden wie folgt kritisierte:
If you define international law as a rule of conduct that is proclaimed by a state and carried out in practice, then you must recognize that there are cases of humanitarian intervention, and where you do not follow the law, you get all kinds of bad results. If we had intervened in Germany’s treatment of the Jews on a humanitarian basis, we would not be in the bad plight that we are in now. Failure to observe law generally brings its own punishment.