Darf man den Propheten Mohammed der Pädophilie bezichtigen? Das kommt drauf an, wo und wie man es tut. In Österreich greift hier der Blasphemie-Paragraph (§ 188 Strafgesetzbuch). Jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass eine moderate Strafe wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren nicht gegen die Meinungsfreiheit verstößt.
Gang der Handlung
Zum Sachverhalt: Eine Frau hat für das FPÖ-Bildungsinstitut Vorträge im Rahmen einer Seminarreihe mit der Bezeichnung „Grundlagen des Islam“ gehalten und dabei (vor 32 Teilnehmern) den Propheten Mohammed der Pädophilie bezichtigt. Konkret geht es um folgende Aussagen:
1./ Eines der großen Probleme, die wir heute haben, ist, dass Mohammed als der ideale Mann, der perfekte Mensch, der perfekte Muslim gesehen wird. Das heißt, das oberste Gebot für einen männlichen Moslem ist es, Mohammed nachzumachen, sein Leben zu leben. Das läuft nicht nach unseren sozialen Standards und Gesetzen ab. Weil er war ein Kriegsherr, hatte einen relativ großen Frauenverschleiß, um das jetzt einmal so auszudrücken, hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was. Und er war nach unseren Begriffen kein perfekter Mensch. Damit haben wir heute riesige Probleme, weil Muslime mit der Demokratie und unserem Wertesystem in Konflikt geraten …
[…]
Ich erinnere mich an meine Schwester, das hab ich schon ein paar Mal erzählt, als die Susanne W***** in Graz ihren berühmten Sager gemacht hat, ruft mich meine Schwester an und sagt: „Um Gottes Willen. Hast du ihr das gesagt?“ Worauf ich gesagt habe: „Nein, ich war’s nicht, aber es ist nachzulesen, es ist nicht wirklich ein Geheimnis.“ Und sie: „Das kann man doch so nicht sagen.“ Und ich: „Ein 56-Jähriger und eine 6-Jährige? Wie nennst du das? Gib mir ein Beispiel? Wie nennen wir das, wenn’s nicht Pädophilie ist?“ Sie: „Na ja, das muss man ein bisschen umschreiben, diplomatischer sagen.“ Meine Schwester ist symptomatisch. Das haben wir schon so oft gehört. „Das waren doch andere Zeiten“ – das war damals nicht o.k., und es ist heute nicht o.k. Punkt. Und es passiert heute auch noch. So was ist nie gutzuheißen, weil die Wahrheit so grausam ist … .
Daraufhin wurde sie gemäß § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) zu einer Geldstrafe von 480€ verurteilt. Der Oberste Gerichtshof führte dazu unter anderem aus, dass die Meinungsfreiheit nicht „schrankenlos“ sei, zumal die Religionsfreiheit den Staat eine „Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen trifft, die von Gläubigen als extrem beleidigend und provokativ erlebt werden.“
Außerdem handelte es sich laut OGH
um keine sachliche Religionskritik …, sondern um gezielt herabwürdigende Bemerkungen über den Propheten Mohammed (im Sinn von Werturteilen) in Bezug auf eine diesem ohne ausreichendes Tatsachensubstrat unterstellte (gesellschaftlich verpönte) Sexualpräferenz.
Dementsprechend hatte sie es verabsäumt, objektiv und unter Berücksichtigung des historischen Kontexts zu informieren. Statt einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Islam oder der Kinderehe sei es ihr allein darum gegangen, den Propheten zu diffamieren
Und der EGMR?
Die Verurteilte brachte den Fall bis vor den EGMR (vertreten wurde sie übrigens vom nunmehrigen Verfassungsrichter Michael Rami), da sie sich in der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention verletzt sah.
Der EGMR führte zwar aus, dass die Religionsfreiheit keinen absoluten Schutz vor Kritik mit sich bringt. Mehr noch, wie er im Fall Otto Preminger Institut gegen Österreich bereits in den 1990erjahren ausgeführt hatte, müssen religiöse Gruppen sich sogar viel gefallen lassen: „They must tolerate and accept the denial by others of their religious beliefs and even the propagation by others of doctrines hostile to their faith.“
Das Liebeskonzil
Damals ging es um die von den Tiroler Behörden veranlasste Beschlagnahmung eines religionskritischen Films („das Liebeskonzil„) auf Grundlage von § 188 StGB und dem damaligen Mediengesetz. Der Film stellt Gott als alt und gebrechlich dar, Jesus als dummes Muttersöhnchen mit Ödipus-Komplex (in einer Szene spielt er mit Marias brüsten, die er auch küsst) und Maria als herrische „prinzipienlose Dirne“. Die drei beschließen, dass die Menschheit wegen ihrer fehlenden Moral bestraft werden soll. Dazu bitten sie den Teufel um Hilfe (er küsst den Teufel in einer Szene), der die Syphilis vorschlägt und seine Tochter auf die Erde schickt, um erst die politischen, wirtschaftlichen und christlichen Eliten zu infizieren.
Dietmar Zingl, der Regisseur und Geschäftsführer des Otto Preminger Instituts, das den Film produziert hatte, berief sich gegen die Beschlagnahme auf die Meinungsfreiheit. Der EGMR hielt ungeachtet der oben zitierten Aussage allerdings fest, dass die Religionsfreiheit dem Staat gewisse Schutzpflichten auferlege und die Beschlagnahme verhältnismäßig gewesen sei, um den Religionsfrieden in Tirol (zumal, wie der EGMR betonte, die überwiegende Mehrheit der Tiroler Christen waren) sicherzustellen. Dabei berief er sich, wie so oft in heiklen Fragen, auf den Ermessensspielraum der jeweiligen Staaten, die in solchen Angelegenheiten besser geeignet seien, eine Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
Und heute?
Der EGMR ist, wie der aktuelle (als E.S. gegen Österreich bezeichnete) Fall zeigt, dieser Linie treu geblieben. Er bestätigte die oben zitierten Ausführungen des Obersten Gerichtshofs, da sie “ die Grenzen einer ablehnenden Kritik überschreiten und jedenfalls wenn sie geeignet sind, zu religiöser Intoleranz zu verleiten“ und „nur so verstanden werden konnten, dass Mohammed der Verehrung nicht würdig sei“. Obendrein sei die Strafe von 480€ hält er für verhältnismäßig gering.
Außerdem hat der EGMR die Gelegenheit genutzt, sich implizit zum derzeitigen politischen Klima zu äußern, als er die „besonders sensible Natur“ des Sachverhalts betonte und auf darauf hinwies, „dass die (möglichen) Auswirkungen der strittigen Aussagen zu einem gewissen Grad sowohl von der Situation im jeweiligen Land, als auch vom Zeitpunkt und Kontext, in dem sie getroffen wurden, abhängen.“ Gerade in Österreich hätten die Staatsanwaltschaft und die Gerichte im Hinblick auf den religiösen Frieden umsichtig gehandelt.
Ein strittiges Thema: Die Herabwürdigung religiöser Lehren im Strafgesetzbuch
Die große Frage bleibt damit unbeantwortet: Soll Österreich den Straftatbestand der Herabwürdigung religiöser lehren streichen (wie es selbst das katholische Irland vor Kurzem getan hat)? Der EGMR hätte damit jedenfalls kein Problem. Er hat lediglich entschieden, dass Österreich auf dieser Grundlage bestrafen kann. Eine derartige Verpflichtung besteht allerdings nicht.