Österreichische Dschihadisten

Derzeit befinden sich laut Innenministerium 100 österreichische Kämpfer in Kriegsgebieten. Nach den jüngsten Drohungen von Donald Trump stellt sich die Frage ihrer Rückkehr mit neuer Dringlichkeit.

  • Österreich ist völkerrechtlich dazu verpflichtet, Dschihadisten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zurückzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen.
  • Hier müssen dann Verfahren geführt werden (terroristische Vereinigung gem § 278b StGB, schon die Reise zu terroristischen Zwecken ist strafbar (§278g StGB), Kriegsverbrechen,…). Schwierig wird die Beweisführung.
  • Die Staatsbürgerschaften kann man Dschihadisten nicht entziehen, weil sie sonst staatenlos werden würden oder das auf eine implizite Anerkennung des „Islamischen Staats“ hinauslaufen würde (dazu habe ich auf dem Verfassungsblog etwas geschrieben, siehe hier).
  • Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) sind für Extremfälle „reserviert“, außerdem ist seine Zuständigkeit komplementär. Ein Vertragsstaat muss also unwillig oder nicht dazu in der Lage sein, selbst Verfahren durchzuführen. Bei Österreich wäre das gewissermaßen eine rechtsstaatliche Bankrotterklärung. Der fehlende Willen, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, zählt jedenfalls nicht.
  • Syrien und der Irak sind nicht Mitglieder des ICC, daher bräuchte seine Zuständigkeit eine entsprechende Sicherheitsrats-Resolution.
  • Für Dschihadisten anderer Staaten, die unwillig oder nicht in der Lage sind, selbst Verfahren zu führen, könnte eine sogenannte proprio mutu-Zuständigkeit vorliegen, also wenn die Chefanklägerin von selbst tätig wird (Artikel 15 Römisches Statut).
  • Auch ein eigenes UNO-Sondertribunal (ein solches wurde von einem Sprecher der Kurden vorgeschlagen) wäre möglich. Dazu bräuchte es aber neben dem politischen Willen entsprechende Ressourcen. Vorläufer wären die Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien oder den Völkermord in Ruanda.

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