Die gegenwärtige Debatte rund um eine etwaige „Sicherungshaft“ ist von Emotionen und Missverständnissen geprägt. Selbst arrivierte Juristen tun sich bisweilen schwer, die unterschiedlichen im Raum stehenden Konzepte und Vorschläge auseinanderzuhalten. Daher Versuch, die Sache zumindest etwas verständlicher zu machen. [upgedatet am 3. Jänner 2020, nachdem die Forderung nach einer Sicherungshaft im türkisgrünen Refierungsprogramm steht].
Offene Fragen
So ganz klar ist das alles nicht. Ich halte mich daher fürs erste an das, was das Innenministerium auf seiner Webseite verlautbart hat: eine „Sicherungshaft“, mit der potentiell gefährliche Asylwerber bereits nach Antragstellung inhaftieren werden können sollen. Wichtige Folgefragen – wie lässt sich eine Sicherheitsbedrohung feststellen? Wer soll darüber entscheiden? Wie lange soll eine Sicherungshaft dauern? – bleiben offen.
Sicherungshaft
Schon der Begriff der Sicherungshaft kann zu Missverständnissen führen. In Deutschland meint Sicherungshaft nämlich die Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung, also das, was in Österreich als Schubhaft bezeichnet wird (§ 62 Abs 3 AufenthG).
Das Innennministerium sieht laut der eingangs erwähnten Stellungnahme in der Sicherungshaft zwar eine Nahebeziehung zur Abschiebung. Allerdings möchte es anscheinend eine Lücke für all jene Fälle schließen, in denen eine solche noch in weiter Ferne liegt.
Allerdings ist eine Schubhaft in einer Frühphase des Asylverfahrens schon jetzt nicht per se ausgeschlossen – eventuell geht es dem Innenministerium also darum, etwaige rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen.
Das entspricht dem Haftgrund nach Artikel 5 Absatz 1 (f) Europäische Menschenrechtskonvention. Ihm zufolge ist ein Freiheitsentzug möglich jemand
wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Der EGMR hat diese Bestimmung großzügig ausgelegt: In einem Fall aus Belgien wurde die Schubhaft eines mehrfach straffälligen Asylwerbers als rechtmäßig eingestuft (siehe hier und hier).
EU-rechtlich möglich
Außerdem sollen die Behörden wohl ganz allgemein mehr Spielraum bei Fragen der Sicherheit bekommen. Was bei Asylwerbern, die noch keine Straftat begangen haben, wiederum mit dem Recht auf Bewegungsfreiheit abgewogen werden muss.
Wie bereits mehrfach betont wurde, erlauben die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 5 Abs 1 (c)) und das EU-Recht eine Präventivhaft aus Gründen der Sicherheit grundsätzlich (Artikel 8 Absatz 3 lit e der Aufnahmerichtlinie). Laut EuGH ist diese Bestimmung auch nicht per se grundrechtswidrig.
Wo gibt es eine Sicherungshaft?
EU-Länder können (müssen aber nicht) von dieser Möglichkeit also Gebrauch machen. Die Regierung hat dazu schon im April 2018 eine europaweite Umfrage dazu eingebracht. Ihr zufolge haben jedenfalls 12 EU-Mitglieder (16 Länder haben Stellungnahmen abgegeben) entsprechende Gesetze: Belgien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Estland, Griechenland, Irland, Litauen, Lettland, Luxemburg, die Niederlande (Artikel 59b/1/d Fremdengesetz, für all jene, die ein praktisches Beispiel suchen) und die Slowakei. Außerdem gibt es sie anscheinend – soweit ich das überblicke – auch in Ungarn, Polen, Malta, Portugal, Slowenien, Italien, in Irland und im Vereinigten Königreich (siehe dazu die ECRE country reports bzw diese Übersicht plus diesen Artikel zur Situation in UK). In Summe gibt es eine der EU-Aufnahmerichtlinie entsprechende Präventivhaft von Asylwerbern also in mindestens 20 EU-Ländern. Daneben gibt es insbesondere in der Schweiz es mit der „Vorbereitungshaft“ in Artikel 75 Ausländer- und Integrationsgesetz ein vergleichbares Instrument.
Dabei bitte zu bedenken: Diese Angaben sind natürlich ohne Gewähr und mit Vorsicht zu genießen, ich kenne die Rechtslage in den jeweiligen Ländern nicht im Detail. Neben Österreich gibt es jedenfalls in Deutschland (siehe aber unten zur allgemeinen Präventivhaft), Spanien, Schweden und Norwegen keine Sicherungshaft.
Sicherungshaft in den USA, Kanada und Australien
Aber auch ein Blick über die europäischen Grenzen tut Not. So pflegen unter den OECD Ländern insbesondere die USA, Kanada und Australien eine anderen, ungleich härteren Umgang mit Asylwerbern als die EU. Sie verlegen sie sich auf die freiwillige Übernahme von Flüchtlingen über sogenannte Resettlement-Programme. Dabei findet im Ursprungsland eine Gesundheits- und Sicherheitsüberprüfung statt, die Zielländer suchen sich ihre Flüchtlinge gewissermaßen aus.
Aufgrund ihrer geographischen Lage kommen ungleich weniger Menschen direkt und an ihre Grenzen. Jene, die das tun, müssen mit Inhaftierung rechnen. Sie gelten als „irregulär“.
In den USA kann eine Haft von Asylwerbern jedenfalls bis zu sechs Monate (ohne Anhörung) dauern, eventuell sogar länger. In zahlreichen Fällen wurden Familien getrennt, was eine intensive Debatte ausgelöst hat. Daneben steht auch Australien schon lange für sein Asylsystem, in dem Asylwerber unbefristet auf vorgelagerten Inseln bleiben und nicht aufs Festland gelangen können, in der Kritik.
Doch auch im eigentlich vielgelobten Kanada kann eine Inhaftierung bis zu einem Jahr (ohne richterliche Überprüfung) dauern. Zahlreiche Asylwerber werden außerdem mehr oder minder unbefristet inhaftiert, der kanadische Star berichtet gar von einem Fall, in dem ein potentiell gefährlicher und nicht-abschiebbarer Asylwerber jedenfalls sieben (!) Jahre inhaftiert war ohne ein Verbrechen begangen zu haben.
Präventivhaft
Eine „Präventivhaft“ für alle, wie sie von Hans Peter Doskozil ins Spiel gebracht wurde, hat die Regierung (vorerst zumindest) wiederum ausgeschlossen. Trotz Parallelen zur Sicherungshaft ist sie davon zu trennen. Damit sollen Straftaten verhindert werden, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ereignen könnten. Was dystopische Vorstellungen einer Welt, in der jeder potentiell gefährliche Mensch vorsorglich weggesperrt wird (ein prominentes Beispiel aus der Popkultur ist der US-Film „Minority Report“) hervorruft. Wehret den Anfängen.
Es gibt es eine derartige allgemeine Präventivhaft in einigen EU-Ländern, darunter Deutschland (die sogenannte Unterbindungsgewahrsame). Ein typisches Beispiel dafür ist die kurzzeitige Inhaftierung von amtsbekannten Hooligans bei Hochrisikospielen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bestätigt, dass eine solche Inhaftierung grundsätzlich gestattet ist. Allerdings gelten dabei enge Grenzen. Im Fall von Hooligans ging es um einige wenige Stunden (sieben Stunden und 44 Minuten, um genau zu sein).
Schubhaft
Nach dem Mord von Dornbirn wurde auch kritisiert, dass man den Täter nicht in Schubhaft genommen hatte. Ich kann dazu nichts sagen, weil ich den Akt nie gesehen habe. Das Kaffeesudlesen zu diesem Fall ist jedenfalls höchst problematisch (siehe dazu v.a. den Beitrag von Adel-Naim Reyhani).
Die Schubhaft ist jedenfalls kein Allheilmittel. Vor allem lassen sich potentiell gefährliche Asylwerber aus faktischen (weil sein Heimatland nicht kooperiert) oder rechtlichen (wegen dem Risiko, dass in der Heimat Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht) eventuell nicht abschieben. Was die Frage aufwirft, wie man mit diesen Menschen umgehen will.
U-Haft
Der Vollständigkeit halber sei hier auch kurz die Untersuchungshaft erwähnt. Sie kann nach einem Antrag von Seiten der Staatsanwaltschaft verhängt werden, die Entscheidung liegt beim Gericht. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Straftat bereits begonnen oder fertig ausgeführt wurde. Zweck der U-Haft besteht darin, eine weitere Tat (oder die Fortführung einer begonnen, siehe dazu den OGH zur Tatbegehungsgefahr), eine Flucht oder die Behinderung des Verfahrens (etwa durch das Abstimmen von Aussagen oder die Vernichtung von Beweisen) zu verhindern. Zur Feststellung, ob jemand gefährlich sein könnte oder um Straftaten zur Gänze zu verhindern kommt sie daher nicht in Betracht.
Verfassungsänderung in Österreich?
In Österreich zählt das Bundesverfassungsgesetz persönliche Freiheit also erlaubten Haftgründe auf. Es ist strenger als die Europäische Menschenrechtskonvention und die Aufnahmerichtlinie. Sowohl eine Sicherungs- als auch eine Präventivhaft sind in Österreich nach geltender Rechtslage daher nicht möglich.
Eine Haft ohne vorangegangener Tat ist nur möglich, um eine Abschiebung durchzuführen (also die Schubhaft). Die frühe Inhaftierung von Asylwerbern aus Gründen der Sicherheit ist also ebenso wenig möglich wie eine Präventivhaft. In Österreich können Hooligans bei Fußballspielen daher nicht eingesperrt werden. Die Polizei verpflichtet sie vielmehr dazu, sich vor, während und nach Fußballspielen auf einer möglichst weit vom Fußballstadion und ihrem Wohnort gelegenen Polizeistelle zu melden. Sie bleiben also auf freiem Fuß, faktisch werden sie aber so in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, dass sie sich nicht in Nähe des Stadions begeben können.
Wenn die Regierung eine solche Sicherungshaft einführen will braucht sie also eine 2/3-Mehrheit im Nationalrat. Wie SPÖ, NEOS und Liste Jetzt schon klargestellt haben, würden sie gegen eine solche Verfassungsänderung stimmen.
Vielen Dank für ihre klaren und informativen Ausführungen, die es auch Nicht-Juristen erlauben solche Sachverhalte zu durchdringen.
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