Zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft von IS-Kämpfern

Wiens Bürgermeister Michael Ludwig hat im Falle eines österreichischen IS-Kämpfers ein Verfahren zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft eingeleitet. Dass er eine weitere Staatsbürgerschaft macht die Sache zwar einfacher, aber nicht komplett unproblematisch. Am Ende könnten Betroffene erst wieder staatenlos werden.

Die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist bei IS-Kämpfern und anderen Dschihadisten möglich, wenn sie dadurch nicht staatenlos werden (§ 33/2 Staatsbürgrschaftsgesetz). Allerdings gibt es selbst hier ein zumindest potentielles Problem: Es könnte passieren, dass beide Staaten sich gewissermaßen ein Wettrennen darum liefern, wer zuerst ausbürgert. Der „langsamere“ Staat muss ihn (oder sie – in der New York Times wurde unlängst die Frage aufgeworfen, ob die Zukunft des „Islamischen Staat“ weiblich ist) dann ja sozusagen „behalten“ (ich habe auf ATV Aktuell eine kurze Stellungnahme abgegeben).

Zweites Problem: Die Türkei ist nicht Mitglied der einschlägigen Konventionen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit. Und allem Anschein nach (ich bin im türkischen Verfassungs- und Verwaltungsrecht nur mäßig – soll heißen: gar nicht – bewandert) wurde dort 2018 die Rechtslage dahingehend geändert, dass die Türkei Menschen, die gewisse strafrechtliche Handlungen begangen haben, die sich gegen die Sicherheitsinteressen der Türkei richten, die Staatsbürgerschaft entziehen kann (konkret Artikel 29 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes) – ungeachtet dessen, ob Betroffene dadurch staatenlos werden.

Jetzt könnte man – wenn man ganz streng ist – die Frage aufwerfen, ob und inwiefern das in die österreichische Verpflichtung, niemanden durch eine Ausbürgerung staatenlos werden zu lassen, einfließen muss. Wenn man die völkerrechtlichen Verpflichtungen besonders weit auslegt, dürfte man auch dann niemanden einbürgern, wenn es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass jemand in weiterer Folge seine andere Staatsbürgerschaft auch verlieren wird.

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