This is big. Der EuGH hat heute in seiner Entscheidung zu den diffamierenden Kommentaren gegenüber Eva Glawischnig-Piesczek entschieden, dass innerstaatliche Gerichte Facebook dazu beauftragen dürfen, „weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.“
Auf den ersten Blick sag ich mal das ist der größte Gerichtsentscheidung auf internationaler Bühne mit Österreichbezug seit… Max Schrems? Schmidberger? Ahmed? Otto Preminger Institut? Das Rechtsgutachten zur österreichisch-deutschen Zollunion vom PCIJ 1931?
Hier jedenfalls die entsprechenden Passagen:
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbietet den Mitgliedstaaten zwar, Hosting-Anbietern eine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, aufzuerlegen, doch wie aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, gilt dies nicht für Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“.
Ein solcher spezifischer Fall kann u. a., wie im Ausgangsverfahren, in einer konkreten Information begründet sein, die vom betreffenden Hosting-Anbieter im Auftrag eines bestimmten Nutzers seines sozialen Netzwerks gespeichert wurde und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats analysiert und beurteilt wurde, das diese Information nach Abschluss seiner Würdigung für rechtswidrig erklärt hat.
Da ein soziales Netzwerk die schnelle Übermittlung der vom Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen zwischen seinen verschiedenen Nutzern erleichtert, besteht eine reale Gefahr, dass eine Information, die als rechtswidrig eingestuft wurde, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer dieses Netzwerks wiedergegeben und geteilt wird.
Um erreichen zu können, dass der Hosting-Anbieter jeden weiteren Schaden bei den Betroffenen verhindert, ist es unter diesen Umständen legitim, dass das zuständige Gericht von ihm verlangen kann, den Zugang zu gespeicherten Informationen, deren Inhalt wortgleich mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt ist, zu sperren oder sie zu entfernen, ganz gleich, wer den Auftrag zur Speicherung dieser Informationen gegeben hat. In Anbetracht insbesondere dieser Wortgleichheit des Inhalts der betreffenden Informationen kann bei der Verfügung, die zu diesem Zweck ergeht, nicht angenommen werden, dass sie dem Hosting-Anbieter eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 auferlegt.
…
Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 2000/31, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, dahin auszulegen ist, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
– einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.