Donald Trump unterscheidet sich als Präsident nicht von Donald Trump dem Wahlkämpfer. In seinen ersten Amtshandlungen und Aussagen wirbelt er auch aus völkerrechtlicher Sicht enorm viel Staub auf – ein paar Anmerkungen dazu.
Der „Muslim Ban“
Staatsangehörige von sieben mehrheitlich muslimischen Staaten (Iran, Irak, Libyen. Somalia, Sudan, Syrien und Jemen) können in den nächsten 90 Tagen nicht in die USA einreisen, während ein 120-tätiger Aufnahmestopp für Flüchtlinge verhängt wurde. Der Aufschrei dieser als „Muslim Ban“ bezeichneten Maßnahme ist naturgemäß groß. Angela Merkel hat Trump ihr Bedauern über diese Entscheidung ausgedrückt und auf die Genfer Flüchtlingskonvention verwiesen:
Die Genfer Flüchtlingskonvention fordere die internationale Staatengemeinschaft auf, Kriegsflüchtlinge aus humanitären Gründen aufzunehmen. „Alle Unterzeichnerstaaten sind dem verpflichtet. Die Bundeskanzlerin hatte diese Politik dem US-Präsidenten in ihrem gestrigen Telefonat erläutert“, erklärte Merkels Sprecher.
Das Problem dabei: Das steht so nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht einmal in der Präambel (am ehesten kann man hier noch eine Absichtserklärung hineinlesen, wenn es heißt „dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann,“), die für sich genommen keinen verbindlichen Charakter hat (was zählt, sind die Artikel selbst). Die Genfer Flüchtlingskonvention kennt kein Recht auf Asyl, sie definiert lediglich den Flüchtlingsbegriff und legt eine Reihe von Rechten für Flüchtlinge fest. Insofern ist die Stellungnahme des Merkel-Sprechers völkerrechtlich nicht haltbar. Am Rande sei auch erwähnt, dass es den Begriff „Kriegsflüchtling“ nicht gibt beziehungsweise Krieg als solcher kein Asylgrund ist; selbstredend erhöht ein Krieg im Herkunftsland eines Flüchtlings allerdings das Risiko, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.
Anders verhält es sich in Bezug auf US-Staatsangehörige, die auch Staatsbürger eines der betroffenen Länder sind (oft, wie etwa im Falle Irans, kann man sie gar nicht zurücklegen); grundsätzlich haben Staatsangehörige das Recht, in ihr Land jederzeit einzureisen beziehungsweise dort zu leben. Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit lassen sich nur äußerst schwer rechtfertigen, erst recht bei einer derart pauschalen Maßnahme wie dem „Muslim Ban.“
Trump und die Folter
Trump hat in einem Interview gesagt, dass er denkt, dass Folter funktioniert („But do I feel it works? Absolutely, I feel it works“). Man fühlt sich in die Zeit zurückversetzt als die US-Administration unter George Bush eine breite Diskussion rund um Folter beziehungsweise „enhanced interrogation techniques“, allen voran Waterboarding, geführt hat. Ohne jetzt die damaligen Argumentationslinien wiederzugeben: Folter ist im immer und unter allen Umständen verboten; also auch im Krieg gegen den Terror, unabhängig davon, ob sie „funktioniert“ oder nicht oder wenn es darum geht, essentielle Informationen zu bekommen (man denke etwa an das Ticking Time bomb-Szenario). Es handelt sich um ius cogens, also zwingendes Recht, von dem also auch nicht durch Gewohnheitsrecht oder Verträge abgegangen werden kann (ein Vertrag, der Folter erlaubt oder sonstwie vorsieht, wäre automatisch ungültig, siehe dazu Artikel 53 Wiener Vertragsrechtskonvention) – außerdem gilt das Folterverbot ganz allgemein und völlig losgelöst davon, welchen menschenrechtlichen Verträgen oder Verträgen des humanitären Völkerrechts (die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle) ein Staat beigetreten ist.