Die türkische Boden- und Luftoffensive gegen die Kurden im syischen Afrin – als „Operation Olivenzweig“ bezeichnet – steht auf völkerrechtlich äußerst wackeligen Beinen.
Die Türkei hat sich bei der juristischen Rechtfertigung des Vorgehens in Syrien bislang eher bedeckt gehalten, ein türkischstämmiger Freund hat mich auf die Website der Armee hingewiesen, derzufolge die Militäroperation sich auf das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 und eine Reihe von Sicherheitsratsresolutionen zur Terrorbekämpfung stützt. Diese Resolutionen beinhalten allerdings keine Autorisierung zur Gewaltanwendung in Syrien.
[Nachtrag] Mittlerweile hat der türkische Botschafter bei den Vereinten Nationen sich ebenfalls geäußert und einmal mehr das Recht auf Selbstverteidigung genannt.
We expect the international community, including the US,to support “Operation Olive Branch” launced against a terrorist organization,in accordance with our rights emanating from the international law and the right to self defence enshrined in the UN Charter
— Serdar Kilic (@serdarkilic9) 20. Januar 2018
Außerdem wurde ich auf einen Tweet verwiesen, demzufolge die Türkei die Losung ausgegeben hat, die „mit der PKK verbundene YPG [=die syrische Kurdenmiliz] zu vertreiben … und funktionierende Strukturen aufzubauen.“
This, from a Turkish official: pic.twitter.com/whTZtFSHyM
— Piotr Zalewski (@p_zalewski) 20. Januar 2018
Nation Building also, obwohl die PYD (die politische Partei der Kurden in Syrien) den Ruf hat, inmitten des Syrienkriegs eine progressive Demokratie errichtet zu haben (siehe diesen Artikel im Atlantic etwa).
Die Türkei hat bereits in Syrien interveniert
Die Türkei hat bereits im August 2016 in Nordsyrien gegen den „Islamischen Staat“ und die vornehmlich kurdischen Syrian Democratic Forces gekämpft (Operation Euphrates Shield), damals verwies Erdogan auf die „Terrorgruppen, die unser Land in Nordsyrien bedrohen.“ Die Militäroperation gegen den „Islamischen Staat“ wurde von anderen Staaten wie Frankreich, Deutschland oder den USA begrüßt, das Vorgehen gegen die Kurden stieß allerdings auf wenig bis kein Verständnis.
Operation Sonne 2007/08
Für das aktuelle türkische Vorgehen gegen die syrischen Kurden/die PYD in Afrin gibt es noch einen weiteren historischen Vorläufer: „Operation Sonne“ gegen die PKK im Nordirak 2007-2008. Dabei ist zu bedenken, dass die Türkei zwischen PKK und der syrischen PYD keinen Unterschied macht.
Die Türkei hat damals die Terrorismusbekämpfung in der Region als Begründung angeführt. Damals wie heute waren die Reaktionen anderer Staaten verhalten, ausdrückliche Verurteilungen sind ausgeblieben, der Sicherheitsrat hat sich nicht damit befasst. Die USA haben die Türkei allerdings sogar mit Informationen unterstützt. Auch die EU hatte kein grundsätzliches Problem mit Operation Sonne und beschränkte sich darauf, die Türkei zu ermahnen, sich auf das absolut Notwendige zu beschränken:
While recognizing Turkey’s need to protect its population from terrorism, the Presidency calls on Turkey to refrain from taking any disproportionate military action and to respect Iraq’s territorial integrity, human rights and the rule of law. It also calls on Turkey to limit its military activities to those which are absolutely necessary for achieving its main purpose – the protection of the Turkish population from terrorism.
Man kann aus der damaligen Staatenpraxis unterschiedliche Schlüsse für das Recht auf Selbstverteidigung ziehen (siehe dazu Tom Ruys, Armed Attack And Article 51 of the UN Charter, S. 457ff.): Zum einen lässt sich argumentieren, dass die Notwendigkeit einer Nahebeziehung der Regierung zu nicht-staatlichen Kämpfern aufgeweicht wurde oder gar weggefallen ist. Es reicht also, dass ein Staat grenzüberschreitende Aktivitäten von auf seinem Gebiet befindlichen Gruppen nicht aufhalten kann oder es nicht will. Der andere Schluss besteht darin, Operation Sonne aufgrund fehlender klarer Stellungnahmen (auch der Sicherheitsrat wurde nicht damit befasst, zumal die Türkei der Verpflichtung zur Benachrichtigung des Sicherheitsrats nicht nachgekommen ist) keine völkerrechtliche Bedeutung beizumessen.
Das Völkerrecht bleibt unklar
Was bedeutet das für das gegenwärtige Vorgehen? Aus völkerrechtlicher Sicht ist es einerseits entscheidend, ob die YPG die Türkei angegriffen hat oder eine konkrete und unmittelbare vitale Bedrohung darstellt. Sollte dem der Fall sein, scheint die Staatengemeinschaft kein grundsätzliches Problem mit beschränkten militärischen Maßnahmen zu haben. Ohne eine solche ist das Vorgehen der Türkei jedoch als Völkerrechtsverstoß zu werten. Gleiches gilt, wenn Operation Olivenzweig den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet.
Das Ausmaß und die Vorgehensweise von „Operation Olivenzweig“ ist noch unklar, wie die übrigen Staaten damit umgehen scheint vorerst offen. Die geopolitische Lage und das Verhältnis der EU und der USA zur Türkei unterscheidet sich doch stark von der türkischen Invasion im Irak 2007/2008.
Ein Kommentar zu „Türkei-Intervention gegen die syrischen Kurden – was sagt das Völkerrecht?“