USA-Iran-Standoff

Atomdeal, Öltanker, Drohnenabschüsse und jetzt sogar CIA-Spione: Seit mehreren Monaten befinden sich die USA mitsamt ihren Verbündeten (allen voran das Vereinigte Königreich, ein britisches Schiff wurde vor Kurzem beschlagnahmt) und der Iran auf Konfrontationskurs. Das völkerrechtliche Gewaltverbot lässt sich da nur schwer anwenden.

Klassischerweise wäre es nämlich so: Staat A (A wie Angreifer) greift Staat V (V wie Verteidiger) an. Damit wäre das Gewaltverbot verletzt. „Leichte“ Angriffe, also beispielsweise ein kurzes Feuergefecht an der Grenze, gelten wiederum noch nicht als bewaffneter Angriff im Sinne des Selbstverteidigungsrechts. Auch die Inbeschlagnahme eines Öltankers lässt sich nicht eindeutig einstufen.

Staat V darf sich also (nur) militärisch wehren, wenn der Angriff von A ein gewisses Ausmaß erreicht. Die Gegenwehr muss dann außerdem verhältnismäßig sein und ein gewisses zeitliches Naheverhältnis aufweisen, man kann sich also nicht Monate später auf das Selbstverteidigungsrecht berufen. Sonst würde V zum Angreifer und A wiederum zum Verteidiger.

Die Spannungen zwischen dem Iran und den USA passen da nicht so ganz rein. Es gab keinen eindeutigen bewaffneten Angriff von Seiten eines Staats, der wiederum mit einem Gegenangriff beantwortet werden könnte. Vielmehr befinden wir uns in einer Eskalationsspirale, in der die Summe der Teile entscheidet.

Die Angriffe auf ein norwegisches und ein japanisches Schiff von Mitte Juni 2019 würden das Erfordernis eines bewaffneten Angriffs am ehesten erfüllen. Allerdings wurde damals von keinem der beiden Länder der kollektive Selbstverteidigungsfall ausgerufen, der Iran hat wiederum jede Schuld von sich gewiesen. Mittlerweile liegen die Angriffe auch bereits über ein Monat zurück. Damit wäre das Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht (mehr) gegeben. Allenfalls könnten die USA sich auf die jüngste Beschlagnahmen eines britischen Tankers berufen und argumentieren, zukünftige Angriffen auf fremde Schiffe unterbinden zu wollen. Umgekehrt gibt es für das britische Festhalten eines Öltankers, der britischen Angaben zufolge iranisches Rohöl nach Syrien bringen sollte, keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Umsetzung unilateraler Sanktionen stößt in solchen Situationen an ihre Grenzen. Umgekehrt wurde der Iran hier wohl nicht in seinen Rechten verletzt, weil es keine eindeutigen Beweise dafür gibt, dass es sich um ein iranisches Schiff handelt. Panama, wo das Schiff zuletzt registriert war, hat ihm zwecks Umsetzung der US-Sanktionen Ende Mai die Flagge entzogen.

Jetzt haben wir eine Reihe von wechselseitigen Konfrontationen und Provokationen. Wer angefangen hat und wie darauf reagiert werden darf, lässt sich nicht eindeutig sagen. Schlafwandeln im Mittleren und Nahen Osten.

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