Weibliche Genitalverstümmelung und das Recht auf Asyl

Ein paar kurze Worte zu einer aktuellen VfGH-Entscheidung zu weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) und Flüchtlingsrecht.

In meiner heutigen Asylrecht-Einheit darf ich eine Vertreterin vom UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) begrüßen. Daher möchte ich kurz einen aktuellen Fall besprechen, in dem UNHCR eine wesentliche Rolle gespielt hat. Dabei ging es um eine junge Somalierin, die bereits als Baby Opfer einer Genitalverstümmelung wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das Bundesverwaltungsgericht schlossen aus diesem Grund eine Flüchtlingseigenschaft aus – eben weil sie ja ohnehin bereits verstümmelt war, so die restriktive Lesart.

Der VfGH war jedoch anderer Ansicht. Unter Berufung auf den UNHCR-Bericht zur weiblichen Genitalverstümmelung entschied er, dass „auch eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung begründen [kann], sei es wegen schwerer, oft lebenslang schädigender Konsequenzen physischer und psychischer Art des ursprünglichen Eingriffes oder der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (anderer Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder Geburt eines Kindes.“

Dazu passt auch ein britischer Fall aus dem Jahr 2006, Fornah v. Secretary of State for the Home Department, den wir bereits in einer früheren Einheit besprochen haben: Darin ging es um eine junge Frau, die aus Angst vor Genitalverstümmelung aus Sierra Leone geflohen war. Das britische Höchstgericht (damals noch das House of Lords) hielt daraufhin fest, dass theoretisch ALLE Frauen aus einem Land, in dem ihnen Genitalverstümmelung droht, als Flüchtlinge gesehen werden können. UNHCR war hier direkt als Intervenient im Verfahren zugelassen (vertreten von Baker & McKenzie).

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