Heute hat der Internationale Gerichtshof (IGH) im Völkermord-Fall zwischen Gambia und Myanmar seine viel erwartete Anordnung zu vorsorglichen Maßnahmen erlassen. Eine kurze Zusammenfassung.
- Das Wichtigste am Anfang: Es handelt sich noch nicht um das endgültige Urteil. Gambia erbittet die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen („provisional measures“) nach Artikel 41 IGH-Statut. Die Rohingya sollen schon jetzt vor einem Völkermord geschützt werden: Konkret hat Gambia gefordert, dass Myanmar „alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen soll, um alle Handlungen, die zum Verbrechen des Völkermords beitragen, zu verhindern“. Insbesondere sollen neben der regulären Armee alle „von Myanmar unterstützten oder kontrollierten irregulären oder paramilitärischen Gruppen und sonstige Personen unter staatlichem Einfluss keinen Völkermord begehen, sich nicht zusammenschließen, ihn nicht anordnen, dazu aufrufen [„incite„] oder sich daran beteiligen“. Diesem Ansuchen ist das Gericht heute einstimmig nachgekommen.
- Gambia hat sich auf die Streitbeilegungsklausel in Artikel IX Völkermordkonvention berufen. Das Gericht hat das akzeptiert, es geht prima facie von seiner Zuständigkeit aus.
- Weiters hat es sich mit Myanmars Argument auseinandergesetzt, dass Gambia ja nicht unmittelbar betroffen sei, es also an der Klagsbefugnis („standing„) fehle. Obendrein agiere Gambia als „Stellvertreter“ für die Organisation Islamischer Länder (OIC), die als Internationale Organisation schließlich weder der Völkermordkonvention bei- noch als Streitpartei vor dem IGH auftreten kann. Der IGH hat diesen Einwand aber zurückgewiesen: Jede Vertragspartei der Völkermordkonvention – nicht nur „specially affected states“ – kann die Verantwortlichkeit einer anderen einfordern, um eine mögliche Verletzung von Verpflichtungen gegenüber allen anderen Vertragsparteien (erga omnes partes) feststellen zu lassen.
- Die Rohingya sind eine geschützte (nationale, ethnische, religiöse) Gruppe im Sinne von Artikel III der Völkermordkonvention.
- Gambias Vorbringen ist plausibel: Berichte einer Fact Finding-Mission der Vereinten Nationen zufolge gibt es Grund zur Annahme eines Völkermords an den Rohingya. Außerdem hat eine Resolution der Generalversammlung vom 22. Dezember 2018 die großflächigen („widespread„) und systematischen Verbrechen der myanmarischen Militärs verurteilt. Sogar Myanmar selbst hat die Möglichkeit von Verbrechen im Rahmen seiner „Säuberungsaktionen“ („clearance operations„) 2017 eingeräumt.
- Die Bedrohung eines Völkermords an den Rohingya liegt angesichts der ihnen gegenüber verübten und existenzbedrohenden Verbrechen vor: Massentötungen, weit verbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt, die Zerstörung von Dörfern und Eigenheimen oder das Verwehren von Nahrung und anderen Grundbedürfnissen. Es besteht daher ein „real and imminent risk of irreparable prejudice to the rights invoked by The Gambia“.
Hier noch die Anordnung im Original:
The Court indicates the following provisional measures:
“(1) Unanimously,
The Republic of the Union of Myanmar shall, in accordance with its obligations under the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, in relation to the members of the Rohingya group in its territory, take all measures within its power to prevent the commission of all acts within the scope of Article II of this Convention, in particular:
(a) killing members of the group;
(b) causing serious bodily or mental harm to the members of the group;
(c) deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part; and
(d) imposing measures intended to prevent births within the group;
(2) Unanimously,
The Republic of the Union of Myanmar shall, in relation to the members of the Rohingya group in its territory, ensure that its military, as well as any irregular armed units which may be directed or supported by it and any organizations and persons which may be subject to its control, direction or influence, do not commit any acts described in point (1) above, or of conspiracy to commit genocide, of direct and public incitement to commit genocide, of attempt to commit genocide, or of complicity in genocide;
(3) Unanimously,
The Republic of the Union of Myanmar shall take effective measures to prevent the destruction and ensure the preservation of evidence related to allegations of acts within the scope of Article II of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide;
(4) Unanimously,
The Republic of the Union of Myanmar shall submit a report to the Court on all measures taken to give effect to this Order within four months, as from the date of this Order, and thereafter every six months, until a final decision on the case is rendered by the Court.”
Bitte um Erläuterung bzw. Korrektur des Satzes:
„Konkret hat Gambia gefordert, dass Myanmar „alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen soll, um alle Handlungen, die zum Verbrechen des Völkermords beitragen“.
Zudem Dank für die weitere Information.
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danke für den Hinweis, habe den Satz ausgebessert
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Danke, so vermutet und plausibel.
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