EGMR: Abschiebungen aus Melilla nicht menschenrechtswidrig

Gestern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein lange erwartetes Urteil im Fall N.D. and N.T. gegen Spanien gefällt. Abschiebungen aus Melilla sind laut diesem zufolge kein Menschenrechtsverstoß.

Zwei Asylwerber/Migranten (einer aus Mali, einer aus der Elfenbeinküste), wollten über die Grenzbarrieren (siehe oben) über Marokko in die spanische Exklave Melilla gelangen – Europas härteste Grenze (siehe unten). Nachdem es sich um spanisches Gebiet handelt, hätten sie dort das Recht, einen Asylantrag zu stellen und gegebenenfalls nicht abgeschoben werden zu dürfen. Sie wurden allerdings gemeinsam mit rund 70 weiteren Personen aus Subsahara-Afrika ohne Überprüfung ihrer Personaldaten zurück nach Marokko gebracht. Der EGMR sah darin in einer ersten Entscheidung eine verbotene kollektive Ausweisung (Artikel 4 4. Zusatzprotokoll) und eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK). Die große Kammer des EGMR sah das nun anders, es gäbe schließlich „keine allgemeine Pflicht, Menschen, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates fallen [Marokko], in den eigenen zu bringen“ – eine Feststellung, die zu viel Kritik führt, weil Asylwerber ab dem Zeitpunkt einer Abschiebung/Zurückweisung ja schon in den Zuständigkeitsbereich des abschiebenden Staates fallen. Selbiges gilt für den vom EGMR übernommenen spanischen Einwand, dass es ja reguläre Möglichkeiten zur Einwanderung gäbe (zumal es ja kein Botschaftsasyl gibt). Kein neuer Hirsi-Fall also (bei dem der EGMR die Anwendbarkeit der EMRK auf push-backs von Asylwerbern im Mittelmeer angenommen hat).

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s