Ein paar Dinge sind rechtlich klar, einige nicht.
– Europarechtlich muss ein Asylverfahren durchgeführt werden, wenn sich jemand an der Grenze befindet und dort einen Antrag stellt. Was genau „an der Grenze“ heißt ist allerdings unklar. Direkt beim Übergang oder auch in Hörweite von Grenzbeamten?
– Anträge können eigentlich nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die Türkei die EU-rechtlichen Kriterien für einen sicheren Drittstaat nach Artikel 31(8) Asylverfahrensrichtlinie nicht erfüllt – was daran liegt, dass sie bei der Flüchtlingskonvention eine geographische Einschränkung vorgenommen haben, weswegen nur Europäer als Flüchtlinge gelten können. Alle anderen bekommen einen „vorläufigen“ Flüchtlingsstatus, der so lange gilt, bis sie wo anders Schutz bekommen.
– Ebenso ist strittig, wo die Türkei aufhört und Griechenland beginnt. Die beiden Länder werden durch den Evros-Fluss getrennt, die Grenze liegt in der Mitte und verschiebt sich wegen dem Sumpfgebieten und Ablagerungen ständig. Wer es über den Fluss schafft, ist jedenfalls in Griechenland. Auf dem Landweg bei Edirne ist die Grenze nicht eindeutig. Ebenso ist nicht klar, wer genau zuständig ist. In der Praxis gibt es eine Art Niemandsland.
– Allerdings muss auch hier sichergestellt werden, dass geprüft wird, ob in dem Land, aus dem Asylwerber einzureisen versuchen, nicht gefoltert/unmenschlich behandelt werden (oder in ein solches abgeschoben werden). Daran ändert auch der EGMR-Fall zur Abschiebung von Asylwerbern aus der spanischen Exklave Melilla nichts (siehe dazu Ilias und Ahmed gegen Ungarn zu Abschiebung nach Serbien und den Beitrag von Constantin Hruschka)