Erdogan-Livezuschaltung in Köln: Ein Fall fürs Interventionsverbot?

Die türkische Regierung reagiert äußerst erbost über das Verbot einer Live-Zuschaltung von Präsident Erdogan bei der gestrigen Demonstration in Köln: Es sei widerrechtlich und unhöflich und überhaupt eine Schande für die Demokratie. Neben dem Recht auf Versammlungsfreiheit ist die Angelegenheit auch ein Fall fürs völkerrechtliche Interventionsverbot.

Eines gleich vorweg: Die Kritik ist ziemlich haltlos und eher politischer denn juristischer Natur. Grundsätzlich steht es Staaten frei, Demonstrationen einzuschränken, etwa aufgrund der Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der Ordnung. Der EGMR räumt Staaten auch hier einen relativ weiten Ermessensspielraum („margin of appreciation“) ein, wobei die getroffene Maßnahme die Verhältnismäßigkeit zu wahren hat – was oftmals natürlich schwierig sein kann, aber angesichts der befürchteten Ausschreitungen im vorliegenden Fall durchaus gerechtfertigt erscheint.

Im Zusammenhang mit der Demonstration vom Sonntag fließt dabei ein weiterer (völkerrechtlicher) Aspekt ein: Das allgemeine Interventionsverbot. Es untersagt fremden Staaten die Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates. Wann genau eine solche Einmischung vorliegt, ist freilich so eine Sache. Abseits von klaren Fällen wie die verfrühte Anerkennung sich abspaltender Gebietsteile oder die Finanzierung bewaffneter Gruppen bestehen zahlreiche Graubereiche.

Die Zuschaltung eines fremden Staatsoberhaupts im Rahmen einer Großdemonstration von Menschen, die entweder de iure türkische Staatsangehörige sind oder sich der Türkei zumindest eng verbunden fühlen, muss nicht notwendigerweise darunter fallen. Sofern die türkische Regierung derartige Demonstrationen lenkt und entgegen dem Willen der deutschen Behörden beeinflusst, könnte die Sache allerdings durchaus das Interventionsverbot verletzen. Bei politisch heiklen mehrfachen Staatszugehörigkeiten besteht viel Konfliktpotenzial. Umgekehrt wollen Staaten wie Deutschland angesichts der ohnehin bereits fragilen Situation hier innerhalb ihres Staatsgebiets Grenzen setzen, was sie rechtlich auch dürfen. Womit die eingangs erwähnten türkischen Reaktionen nur übers Ziel hinaus unnötig zusätzliches Öl ins Feuer gießen.

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