Ein paar kurze völkerrechtliche Anmerkungen zur US-Vorgehensweise in Afghanistan (MOAB), Nordkorea (präventive Selbstverteidigung) und Syrien (Angriffe gegen den Militärflughafen).
Afghanistan und die „Mother of all Bombs“
Der Einsatz der größten konventionellen Bombe im US-amerikanischen Waffenarsenal berührt zwei Rechtsgebiete: Zum einen die Frage des Gewaltverbots und zum anderen das humanitäre Völkerrecht.
Das Gewaltverbot
Das Gewaltverbot nach Artikel 2(4) UN Charter ist bewusst weit formuliert, indem es neben dem Krieg oder kriegerischen Mitteln auch darunterliegende Formen militärischer Gewalt erfasst. Die MOAB fällt auf jeden Fall darunter.
Es gibt zwei Ausnahmen zum Gewaltverbot: Das Recht auf Selbstverteidigung und vom Sicherheitsrat autorisierte Maßnahmen. Beide sind hier nicht gegegeben.
Allerdings kann die betroffene Regierung der Gewaltanwendung auf ihrem Gebiet zustimmen; dabei handelt es sich streng genommen um keine Ausnahme, weil das Gewaltverbot lediglich gegen den Willen des Staates beziehungsweise seiner Regierung ergriffene Formen militärischer Gewalt verbietet. Man kann sich das wie eine Blutgrätsche beim Fußball, die Teilnahme an einem Boxkampf oder eine Operation vorstellen: Keine Körperverletzung, weil der Sportler oder Patient seine Zustimmung erteilt hat. Konkludent, durch das Betreten des Platzes oder Boxrings, oder ausdrücklich durch seine Unterschrift.
Eine solche Zustimmung dürfte allem Anschein nach vorgelegen haben; ein Sprecher des afghanischen Präsidenten stellte klar, dass die afghanische Regierung auf dem Laufenden gehalten worden sei. “The ground forces could not do it, so the Americans bombed the area” wird darüber hinaus ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in der New York Times zitiert. Damit handelt es sich beim Einsatz der MOAB rein völkerrechtlich um keine Verletzung des Gewaltverbots.
Am Rande: Kritiker wie Daniele Ganser sehen die Regierung als illegal an, weil die US-Angriffe gegen Afghanistan nach 9/11 und der Sturz der Taliban bereits rechtswidrig erfolgt seien; dabei handelt es sich jedoch um eine absolute Mindermeinung, zumal die Taliban selbst lediglich von 3 Staaten als Regierung Afghanistans anerkannt wurden.
Humanitäres Völkerrecht
Die zweite große Frage in diesem Zusammenhang dreht sich darum, ob die MOAB gegen das Recht bewaffneter Konflikte verstößt. Damit sind vor allem die 4 Genfer Konventionen und die zwei Zusatzprotokolle von 1977 gemeint. Zwei zentrale Leitsätze der Kriegsführung sind das Prinzip der Unterscheidung – demzufolge Zivilisten nicht direkt angegriffen werden dürfen – und das Verbot, unnötiges Leid zu verursachen. Sofern mit zivilen Opfern oder Schäden zu rechnen ist, muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zum erwarteteten militärischen Nutzen beziehungsweise der militärischen Notwendigkeit vorgenommen werden (dazu sei der Film „Eye in the Sky“ empfohlen).
Daher ist auch der Einsatz von Waffen verboten, die nicht zwischen Zivilisten und Kombattanten/Soldaten/Kämpfern oder zwischen zivilen und militärischen Objekten unterscheiden können. Beispiele sind Chemiewaffen, Nuklearwaffen, Landminen, Scud-Raketen, Katyusha-Raketen oder Streubomben. Die MOAB ist trotz ihrer enormen Sprengweite prima facie nicht erfasst. Darüber hinaus soll sie in einer abgelegenen Gegend abgeworfen sein und lediglich IS-Kämpfer beziehungsweise IS-Einrichtungen getroffen haben. Damit würde sich auch die Frage erübrigen, ob der Abwurf unverhältmismäßig war. Der MOAB-Abwurf war so gesehen kein Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht.
Präventivschlag gegen Nordkorea?
Im Zusammenhang mit den nordkoreanischen Nuklearambitionen wird immer wieder über einen US-amerikanischen Präventivschlag spekuliert. Rein völkerrechtlich wäre ein solcher jedoch ein Verstoß gegen das Gewaltverbot. Zum einen gibt es keine Resolution des Sicherheitsrats, zum anderen liegt hier kein Anwendungsfall des Selbstverteidigungsrechts vor.
Zum Selbstverteidigungsrecht gegen bevorstehende Angriffe es zwei Lehrmeinungen: Die einen gehen davon aus, dass es überhaupt erst gegen einen bereits stattgefundenen Angriff zusteht. Diese Auffassung gründet sich auf den Wortlaut von Artikel 51 der UN-Charter, der das Selbstverteidigungsrecht ausformuliert „if an armed attack occurs“.
Die mittlerweile weithin akzeptierte Gegenmeinung ist jedoch weniger streng. Schließlich hat die Praxis gezeigt, dass Staaten nicht so lange zuwarten wollen um sich verteidigen zu dürfen. Sie dürfen einem unmittelbar bevorstehenden Angriff daher zuvorkommen. Man spricht von präemptiver Selbstverteidigung.
Ein solcher Angriff von Seiten Nordkoreas gegen die USA oder auch Südkorea (das wäre dann übrigens ein Fall kollektiver Selbstverteidigung, die USA dürfen Südkorea zur Hilfe kommen, wenn Südkorea darum bittet) liegt allem Anschein nach allerdings nicht vor. Reine Atomwaffentests sind eine Provokation, eventuell im Kontext mit den Aussagen der nordkoreanischen Regierung auch ein Verstoß gegen das Verbot der Gewaltandrohung; für sich genommen deutet jedoch nichts darauf hin, dass Nordkorea knapp davorsteht, die USA oder Südkorea anzugreifen. Ein US-Präventivschlag gegen Nordkorea wäre daher ein Verstoß gegen da Gewaltverbot. Eine derart weitgehende zeitliche Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts würde das Gewaltverbot letzten Endes ad absurdum führen. Schließlich könnte jeder Staat argumentieren, dass er eines fernen Tages von einem anderen angegriffen werden könnte und er ihm daher möglichst früh zuvorkommen will.
Dazu gibt es übrigens auch zwei Fälle, beide im Zusammenhang mit dem Irak. 1981 hatte Israel hatte irakische Nuklearambitionen mit einem Luftangriff auf den Reaktor Osirak im Keim ersitckt. Auch die USA haben ihre Invasion 2003 unter anderem damit begründet, es gar nicht so weit kommen lassen zu wollen, dass Saddam Hussein eine fundamentale Bedrohung darstellen könnte. Beide Male ging die überwiegende Mehrheit der Völkerrechtler von einem klaren Verstoß gegen das Gewaltverbot aus.
US-Luftangriffe gegen Assads Armee
Zuletzt sei der US-Angriff auf ein syrisches Flugfeld nach dem Assad angelasteteten Giftgaseinsatz erwähnt. Diese wurden allem Anschein nach mit dem Recht auf Selbstverteidigung und dem Konzept der humanitären Intervention gerechtfertigt. Auch Harold Hongju Koh, ehemaliger Rechtsberater der Obama-Administration, hat die Militärschläge als rechtskonform eingestuft. Ebenso wurden sie von einigen (zumeist westlichen) Regierungen begrüßt.
Das Argument der Selbstverteidigung lässt sich nicht aufrechterhalten, da keine konkrete Bedrohung für die USA vorliegt. Auch das Konzept der humanitären Intervention wird gemeinhin nach wie vor abgelehnt, vor allem aufgrund der Missbrauchsanfälligkeit (Stichwort „humanitärer Imperialismus) und der Sorge vor einer Aushöhlung des Gewaltverbots.
Manche meinen, dass die Rechtslage sich im Moment ändert und sich ein eigenständiges Recht zu beschränkten militärischen Maßnahmen als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas gegen die eigene Bevölkerung herausbildet. Derzeit lässt sich das freilich nur schwer feststellen. Die oben erwähnten Regierungs-Stellungnahmen würde ich weniger rechtlich denn als rein-politisch werten; die Rechtslage wurde dabei zumeist schlichtweg ignoriert. Eine Änderung von derart fundamentalen Rechtsbereichen wie dem Gewaltverbot braucht jedenfalls mehr.
In Summe waren die Angriffe gegen das syrische Flugfeld daher ein klarer Völkerrechtsverstoß (siehe dazu auch meinen Kommentar auf NZZ.at); sofern man sie als gerechtfertigt ansieht, handelt es sich dabei jedoch um eine moralische und keine juristische Einstufung.