Die Straße von Kertsch: All about Crimea

Russland hat die Straße von Kertsch geschlossen und das Feuer auf drei ukrainische Schiffe eröffnet, die auch gekapert wurden. Einmal mehr steht – neben dem internationalen Seerecht – die Frage der territorialen Zugehörigkeit der Krim im Mittelpunkt.

Gehört die Krim zur Ukraine (die Ansicht der überwiegenden Mehrheit der internationalen Gemeinschaft), gilt das auch das umliegende See-Gebiet: Genau genommen darf ein Staat bis zu 12 Seemeilen als Küstenmeer beanspruchen, weitere 12 als Anschlusszone. Außerdem reicht die exklusive Wirtschaftszone (exclusive economic zone, kurz EEZ) von 200 Seemeilen.

Dementsprechend unterscheidet sich auch die Berichterstattung auf CNN und Russia Today:


Selbst wenn man der russischen Sichtweise folgen würde (was nur die wenigsten Staaten tun), müsste es innerhalb des „russischen“ Küstenmeeres immer noch das Recht auf friedliche Durchfahrt (Artikel 17ff. des UN-Seerechtsübereinkommens) garantieren. Dieses Recht gilt ebenso für Meerengen (wie eben die Straße von Kertsch), wo umliegende Staaten dürfen den Transit nicht behindern dürfen (siehe Artikel 44f UN-Seerechtsübereinkommen) – ein Recht das der Internationale Gerichtshof schon in seinem ersten Fall (den Korfu-Kanal-Fall) bestätigt hat und das auch Kriegsschiffen zukommt.

Dieses darf nur im Falle von „nicht-unschuldiger“ („non-innocent“) Durchfahrt eingeschränkt werden. Davon abgesehen ist der Angriff auf Schiffe, der nicht durch Selbstverteidigung oder zur Verhinderung von nicht-erlaubter Durchfahrt gerechtfertigt ist, ein Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Artikel 2/4 UN-Charta. Analysten ziehen daher Parallelen zum Vorgeplänkel zum russisch-georgischen Krieg 2008. Zeit, sich (noch mehr) Sorgen zu machen.

[Update] In Abweichung dieser allgemeinen Regeln haben sich Russland und die Ukraine am 23. Dezember 2003 ausdrücklich darauf verständigt, dass ihre jeweiligen Kriegs- und Handelsschiffe im Asowschen Meer sowie in der Straße von Kertsch die Freiheit der Schifffahrt („freedom of navigation“) genießen (siehe hier, S. 131). Außerdem haben sie die beiden Gewässer als (gemeinsames) „inneres Gewässer“ definiert. Andere Kriegs- und Handelsschiffe dürfen dieser Vereinbarung zufolge daher nur auf Einladung von Seiten der Ukraine oder Russlands und mit Einverständnis des jeweils anderen Staates einlaufen.

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