Asylmythen

Seit der Vergewaltigung und Tötung eines dreizehnjährigen Mädchens durch (so der eindeutige Verdacht) eine Gruppe Afghanen diskutiert Österreich über Abschiebungen nach Afghanistan. Die Machtübernahme durch die Taliban hat daran wenig geändert. Wenn man sich die Kommentare auf sozialen Medien ansieht, fallen dabei so einige falsche Vorstellungen von der Rechtslage auf. Grund genug, ein klein wenig Klarheit zu schaffen.

Ich habe mich in den letzten Tagen medial zum Thema Afghanistan und Abschiebungen zu Wort gemeldet. Entgegen dem Anraten meiner Freunde habe ich dann doch einige Kommentare auf Facebook gelesen. Unter den wutentbrannten Beiträgen sind auch einige anscheinend weit verbreitete Fehlvorstellungen zu finden, die ich mir hier ein wenig näher ansehen möchte.

1.) „Österreich hat keine EU-Außengrenzen und kann daher eigentlich für keine Asylanträge zuständig sein“

Beginnen wir mit einem Klassiker, der Dublin III-Verordnung und den darin festgelegten Regeln, welches EU-Land für einen Asylantrag zuständig ist. Ursprünglich handelte es sich um ein Abkommen, der später in eine Verordnung gegoßen wurde. Ihre bekannteste und auch zentrale Bestimmung ist Artikel 13, der darauf abstellt, über welche Grenze der Antragsteller in die EU eingereist ist. Demgemäß könnte Österreich als EU-Binnenland eigentlich nie zuständig sein, auch Deutschland müsste aufgrund der ruhigen Ostseegrenze eigentlich keine Asylverfahren führen.

Das ist freilich verkürzt. Artikel 13 ist schließlich nicht die einzige Bestimmung. Konkret gibt es in den Artikeln 8 bis 12 eine Reihe von anderen Anknüpfungspunkten für die Zuständigkeit, die vorgehen: Minderjährigkeit, Familienangehörige und Familienverfahren oder das Land, das ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Abgesehen davon kann ein Land sich auch für zuständig erklären (sogenannter Selbsteintritt, Rechtsgrundlage ist Artikel 17 Dublin III-Verordnung) – etwa, weil sich die Fluchtroute nicht mehr rekonstruieren lässt (wenn Asylwerber in LKWs versteckt nach Österreich kommen wissen sie ja selbst nicht, welche Länder sie passiert haben) oder humanitäre Gründe vorliegen. Wenn das Land, über das jemand in die EU gelangt ist, keine Fingerabdrücke genommen hat, wird es schwer. Daher hat Deutschland anno 2015 und 2016 viele Asylanträge von Syrern geprüft, obwohl es formell nicht zuständig war. In der Praxis können Dublin-Überstellungen in das eigentlich zuständige Land außerdem lange dauern oder überhaupt scheitern – noch ein Grund, weswegen andere EU-Länder „einspringen“. Wer Näheres wissen will: Ich habe anno dazumal für Addendum einen längeren Beitrag dazu verfasst.

Das hat auch auf eine damit artverwandte Frage Auswirkungen, die Möglichkeit zu einer Zurückweisung an einer EU-Binnengrenze (also zum Beispiel zwischen Österreich und Ungarn). Hier gibt es unterschiedliche Ansichten, vor allem in Deutschland gab es eine intensive Diskussion zur Möglichkeit, die bayrisch-österreichische Grenze zu schließen (bejahend das fast schon „berühmte“ Rechtsgutachtend des ehemaligen Verfassungsrichters Udo Di Fabio oder auch hier, dagegen hier).

Die entscheidende Frage besteht darin, ob Artikel 3 der Dublin III-Verordnung, demzufolge jeder Asylantrag geprüft werden muss, auch an der Grenze von EU-Ländern zur Anwendung kommt. Wenn ja, muss das Land, in dem der Antragsteller sich befindet, die Zulässigkeit prüfen, auch an der Grenze. Falls nein, geht Artikel 20 Absatz 4 vor und die Zuständigkeit liegt bei dem Land, auf dessen Gebiet der Antragsteller sich befindet. Auch wenn er die Grenze physisch überschritten hat (es gibt zwischen EU-Mitgliedern kein „Niemandsland“), gibt es dann die Möglichkeit, über die sogenannte Fiktion der Nichteinreise ohne weiterer Prüfung Asylwerber wieder zurück zu schicken. In jedem Fall gilt aber Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Sollte aber ein ernstzunehmendes Risiko bestehen, dass dieses andere EU-Land selbst keine menschenwürdigen Bedingungen gewährleistet (so etwa in Griechenland, siehe dazu den MSS-Fall) oder Betroffene über Kettenabschiebungen letztlich in solcherart gefährlichen Ländern landen, ist eine Abweisung auch an EU-Binnengrenzen nicht erlaubt.

2.) „Auf dem Weg in die EU wurden mehrere sichere Länder durchquert“

Soll Schutz auf die Region beschränkt sein? Was, wenn beispielsweise ein afghanischer Flüchtling vor seiner Reise nach Österreich zahlreiche sichere Länder durchquert oder gar in einem anderen Land – allen voran dem Iran oder der Türkei, die seit der sowjetischen Invasion ab 1979 zahlreiche Afghanen aufgenommen haben – Asyl bekommen oder zumindest jahrelang in Sicherheit gelebt hat?

An der Flüchtlingseigenschaft ändert beides nichts. Zum einen gibt es keine Pflicht, im ersten sicheren Land Asyl zu beantragen. Zum anderen stellt die bekanntlich in der Genfer Konvention festgelegte Definition des Flüchtlings darauf ab, dass der Betroffene wegen Verfolgung sein Heimatland verlassen hat. Der Status als Flüchtling bleibt also so lange bestehen, bis jemand die Staatsbürgerschaft eines anderen, Schutz gewährenden Landes angenommen/bekommen hat – was in vielen Fällen nicht passiert, obwohl es eigentlich die bevorzugte Lösung ist, weil eine Rückkehr (Repatriierung) mit fortschreitender Aufenthaltsdauer in einem anderen Land zunehmend unrealistisch wird (siehe dazu den Globalen Flüchtlingspakt, S. 22f). Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass Afghanen in der Türkei und mehr noch im Iran seit Langem diskriminiert werden, bis vor Kurzem konnten iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft nicht an ihre Kinder weitergeben, was Kinder, die aus Beziehungen mit afghanischen Männer hervorgegangen sind, quasi staatenlos machte.

3.) „Die Genfer Flüchtlingskonvention erlaubt Abschiebungen von Straftätern in gefährliche Länder“

Das stimmt. Artikel 33 Absatz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass ein Flüchtling selbst bei Gefahr vor Verfolgung Heimatland abgeschoben werden darf, wenn er „aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder [weil er] wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.“ Diese Bestimmung greift also bei Terroristen oder Straftaten wie Mord, schwerer Körperverletzung, bewaffneter Raub oder Vergewaltigung.

Allein, das ist nicht die ganze Geschichte. Neben dem eingeschränkten Abschiebeverbot der Genfer Flüchtlingskonvention gibt es ein absolutes Verbot, jemanden in Länder auszuliefern oder abzuschieben, in denen eine Verletzung des Rechts auf Leben oder des Verbots von Folter, unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht.

Das Folterverbot gilt schließlich nicht nur im eigenen Staatsgebiet, sondern verlangt auch, niemanden in einen Staat zu bringen, wo andere Staaten oder bewaffnete Gruppen sie foltern könnten, weil die Polizei sie nicht ausreichend schützt. Das kann für Kriegsländer ebenso zutreffen wie für Regime aller Art.

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Dieses Abschiebeverbot schützt außerdem nicht nur Flüchtlinge, sondern alle, also auch Menschen, denen der Flüchtlingsstatus aberkannt wurde, Intensivstraftäter oder anderwertig gefährliche Personen. Neben Artikel 2 (das Recht auf Leben) und 3 (das Folterverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (siehe dazu meinen Beitrag für das Austrian Review of International and European Law, hier verfügbar) ergibt sich dieses Verbot auch aus dem UN-Menschenrechtspakt zu bürgerlichen und politischen Rechten (siehe hier und hier), der UN-Antifolterkonvention (Artikel 3, siehe hier) oder der EU-Grundrechtecharta (Artikel 19). Wer auf die „böse EMRK“ oder die „fremden Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ schimpft, ignoriert die übrigen internationalen Verträge zu dieser Frage.

4.) „In der Genfer Flüchtlingskonvention steht gar nichts von einem Recht auf Asyl“

Dieses Argument kommt mir immer wieder unter, üblicherweise unter Berufung auf einen Kommentar von Peter Meier-Bergfeld in der Wiener Zeitung aus dem Jahr 2008. Es stimmt nur teilweise beziehungsweise bei selektiver Lesart: Nämlich dann, wenn man das Recht auf Asyl als einen Anspruch darauf versteht, als Flüchtling anerkannt zu werden. Davon ist in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Tat nicht die Rede, sie definiert vielmehr den rechtlichen Begriff des Flüchtlings und legt eine Reihe von für sie geltenden Rechten und Pflichten fest. Auch sonst konnte sich ein solches „Recht auf Asyl“ völkerrechtlich nicht durchsetzen, es wurde allerdings regional (siehe Artikel 18 der EU-Grundrechtecharter) oder in den Verfassungen einzelner Staaten verankert (siehe dazu hier oder hier).

Allerdings läuft das oben angesprochene Abschiebeverbot auf ein faktisches Recht auf Asyl hinaus, also einen Anspruch auf Schutz: Flüchtlinge, die keine schweren Straftaten begehen oder sonstwie eine Sicherheitsbedrohung darstellen, können nicht in Länder gebracht werden, in denen ihnen Verfolgung droht. Das war gewissermaßen der Kompromiss nach dem Zweiten Weltkrieg, kein Recht auf Asyl, aber eine staatliche Verpflichtung, Flüchtlingen auf dem eigenen Staatsgebiet (inklusive an der Grenze) zu schützen. Für alle anderen greift außerdem der bereits besprochene allgemeine Abschiebeschutz in Risikoländer. Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang einmal mehr, auf einen längeren Artikel von mir zu dem Thema zu verweisen.

Das war es auch schon wieder. Ich hoffe, zumindest bei den gängigsten Asyl-Mythen ein wenig Klarheit geschaffen zu haben. Wenn Ihnen Punkte fehlen, die oft falsch verstanden oder dargestellt werden oder Ihnen einfach nur unklar erscheinen, freue ich mich über Anregungen. Der Beitrag wird dann dementsprechend upgedatet.

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Ich freue mich über Unterstützung!

5 Kommentare zu „Asylmythen

  1. 1.) „Stimmt, aber Länder können sich freiwillig für zuständig erklären“
    2.) „Stimmt, aber es ändert nichts am Status als Flüchtling“
    3.) „Stimmt, aber nur bei drohender Verfolgung und nicht bei Folter etc“
    4.) „Stimmt, aber es gibt ein Recht auf Schutz“

    Diese „Mythen“ wurden eher bestätigt als zerpflückt.

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  2. Fakt ist allerdings, dass es sich überwiegend um Wirtschaftsflüchtlinge handelt und die können sich wohl kaum auf politische Gründe berufen. Abgesehen sollte es völlig schnuppe sein, was in der Konvention steht. Wenn man danach geht, ist so gut wie kein Land sicher. Ehe WIR so werden wie DIE, indem wir uns Kriminelle ins Land holen, sollte man lieber die Konvention verletzen. Mich interessiert das persönliche Schicksal eines Vergewaltigers oder Mörders ehrlich gesagt einen feuchten Schmutz. Die gehören weg und basta. Nur durch rigorose Abschreckung und Abschiebung kann man etwas erreichen.

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    1. „.Und Flüchtling ist man laut UN nicht mehr sobald man ein sicheres Gebiet erreicht hat“ stimmt einfach nicht, Keine Ahnung, woher Sie sowas haben, aber es ist einfach BS.

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  3. 1) Keine klare Aussage, ob das Recht auf Zurückweisung zwischen EU-Staaten nun besteht oder nicht. Im Zweifel muss man das eben restriktiv auslegen, bis ein Gerichtsurteil vorliegt. Also weg vom Märchen des Push-Backs in der EU.

    2) „Zum einen gibt es keine Pflicht, im ersten sicheren Land Asyl zu beantragen.“ Dann muss man eine solche Pflicht rechtlich verankern, um einen Asyltourismus zu vermeiden.

    3) Das Abschiebeverbot (unter dem Deckmantel „Folterverbot“) für Intensivstraftäter oder anderwertig gefährliche Personen muss rechtlich eingeschränkt bzw. abgeschafft werden, auch wenn damit eine gewisse Härte verbunden ist. Eine strikte Durchsetzung unserer „westlichen“ Werte ist heute und langfristig nicht mehr möglich, wenn wir unsere Gesellschaftsordnung aufrecht erhalten wollen.

    4) Das Abschiebeverbot läuft auf ein faktisches Recht auf Asyl hinaus, auch wenn dies so nirgends verankert ist. Auch hier muss man den Mut zur Härte haben und die internationale Rechtsordnung anpassen. Das absolute Verbot ist nur eine theoretische Fiktion, weil man Missbrauch fürchtet, und gut gemeint, lässt sich aber den Normalbürgerinnen und -bürgern nicht vermitteln.

    Der Mut zu diesen Anpassungen fehlt derzeit – auch international. Es wird sich aber zeigen, dass der (Irr)Glaube, unsere Werte in der derzeitigen Form „ewig“ durchhalten zu können und den Asyl- und Migrationsmissbrauch unter den Hinweis auf die „Menschenrechte“ rechtlich zu akzeptieren, langfristig die rechten Parteien – auch in der EU – stärken wird. Der dadurch verursachte Umbruch wird uns dann gewaltig und schlagartig treffen. Also besser jetzt maßvoll anpassen als dann vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

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