Schließung der Mittelmeerroute: Rechtlich nicht so einfach

In der letzten Woche wurde mehrfach die Schließung der Mittelmeerroute gefordert (siehe hier oder hier), auch von Außenminister Sebastian Kurz. Abgesehen von den technischen Schwierigkeiten ist die Sache auch juristisch heikel: Man müsste (a) Auffanglager vor Ort schaffen, sich (b) am Staatsaufbau in Libyen beteiligen oder – besonders unwahrscheinlich – (c) die Menschenrechtsstandards hinunterschrauben.

Die primäre menschenrechtliche Bestimmung in Sachen Schließung der Mittelmeerroute ist Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Daraus folgt zum einen die aktive Pflicht des Staates, selbst niemanden zu foltern oder unmenschlich bis erniedrigend zu behandeln. Zum anderen besagt sie, dass niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem eine derartige Behandlung ernsthaft droht („serious risk“) – das nonrefoulement-Prinzip.

Artikel 3 gilt außerdem absolut, er kennt keine wie auch immer geartete Einschränkung. Plakativ ausgedrückt: Auch Vergewaltiger, Kriegsverbrecher Mörder und Terroristen werden geschützt. Außerdem kann kein Staat sich auf seine Sicherheitsinteressen oder gar einen Ausnahmezustand stützen (etwa bei einem Massenandrang).

Grenzschutz und Menschenrechte

Wie bereits 1964 im Fall X v. Austria (damals ging es um einen Jugoslawen, der in Österreich unter Berufung auf seine Verfolgung durch Tito um Asyl angesucht hatte) festgehalten wurde, schränkt die EMRK damit die staatliche Verfügungsgewalt über die eigenen Grenzen maßgeblich ein:

“[…] although extradition and the right of asylum are not, as such, among the matters governed by the Convention […] the Contracting States have nevertheless accepted to restrict the free exercise of their powers under general international law, including the power to control and exit of aliens, to the extent and within the limits of the obligations which they have assumed under the Convention.”

Außerdem hat der EGMR einen hohen Standard festgeschrieben: Es darf keine Abschiebung in Länder geben, in denen Folter oder unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung ernsthaft droht: Hier ist der Fall Ahmed v. Austria aus dem Jahr 1996 einschlägig: Damals ging es um die Abschiebung eines mehrfach verurteilten Flüchtlings (wegen Sachbeschädigung und versuchtem bewaffneten Raub) in das Kriegsland Somalia, wo seit den frühen 1990erjahren keine Regierung existiert.

Erniedrigende Behandlung?

Allgemein unterscheidet der EGMR nicht zwischen diesen drei Formen der Misshandlung, um eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festzustellen. Eine Ausnahme bildet der Fall Tyrer v. UK aus dem Jahr 1972: Hier ging es um die Bestrafungspraxis von jugendlichen Delinquenten auf der Isle of Man. Konkret sollte ein 15-jähriger die Hose und Unterhose ausziehen und sich nach vorne über einen Tisch lehnen, um im Beisein seines Vaters und eines Arztes drei Schläge mit einer Birkenrute zu bekommen. Dem EGMR zufolge handelte es sich dabei um (verbotene) erniedrigende Behandlung (nicht aber um Folter oder unmenschliche Behandlung).

Aufgrund der chaotischen Zustände in Libyen ließe sich eine Schließung der Mittelmeerroute daher nur schwer vor dem EGMR rechtfertigen.

Dabei können Staaten übrigens auch nicht argumentieren, dass sie die Boote auf hoher See oder gar schon in libyschen Küstengewässern abfangen und damit nicht an die EMRK gebunden sind. Für ihre Anwendung entscheidet die Kontrolle der jeweiligen Behörden über die Betroffenen; wenn ein Boot zurückgebracht oder die Insassen an Bord geholt werden, ist diese gegeben (siehe dazu den Fall Hirsi Jamaa and others v Italy).

Intervention in Libyen?

Aus juristischer Sicht wäre eine Schließung der Mittelmeerroute daher nur möglich, wenn die Betroffenen an einen Ort gebracht werden, an dem die Mindeststandards von Artikel 3 EMRK gewahrt werden. Die EU müsste also entsprechende Flüchtlingslager in Libyen (oder sonstwo) errichten und selbst aufrechterhalten. Langfristig wäre eine Stabilisierung Libyens notwendig, damit Libyen einerseits die Boote vom Ablegen abhält und andererseits selbst Flüchtlingslager betreibt, die den Mindeststandards der EMRK genügen.

Wie das funktionieren soll, weiß freilich niemand so recht. Libyen ist seit dem Sturz von Gaddafi im Chaos versunken. US-Präsident Obama hat das fehlende langfristige Engagement beim Wiederaufbau als den größten Fehler seiner Amtszeit bezeichnet. In diesem Zusammenhang hat er in einem Interview mit dem Atlantic insbesondere Nicolas Sarkozy und David Cameron scharf kritisiert:

there’s room for criticism, because I had more faith in the Europeans, given Libya’s proximity, being invested in the follow-up,” he said. He noted that Nicolas Sarkozy, the French president, lost his job the following year. And he said that British Prime Minister David Cameron soon stopped paying attention, becoming “distracted by a range of other things.” Of France, he said, “Sarkozy wanted to trumpet the flights he was taking in the air campaign, despite the fact that we had wiped out all the air defenses and essentially set up the entire infrastructure” for the intervention.

Aufweichung der Menschenrechte?

Sollte die Mittelmeerroute ohne der Errichtung von Lagern oder einer Stabilisierung Libyens geschlossen werden, käme das einer Herabsetzung der menschenrechtlichen Standards gleich. Entweder würde man an der Definition der erniedrigenden (oder auch unmenschlichen) Behandlung schrauben. Oder die Frage, ab wann eine ernsthafte Gefahr einer solchen Behandlung vorliegt, weiter auslegen. Beides wäre aus Perspektive des EGMR nur schwer vorstellbar. Es wird sich zeigen, ob und wie lange die Staaten der EU angesichts der immer noch fehlenden langfristigen Lösung der Flüchtlingskrise diesen hohen Standard einhalten wollen.

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