Trump, Jerusalem und die Hauptstadt Israels

Angeblich wird Donald Trump am Mittwoch Jerusalem als Hauptstadt Israels „anerkennen.“ Es wäre ein strategisch relativ gut gewählter Zeitpunkt.

Israel ist ein historisch und damit auch völkerrechtlich komplexes Thema. Das berührt auch den Status Jerusalems.

Die arabischen Revolten 1929

Der entscheidende historischer Eckpfeiler der jüngeren Geschichte Jerusalems sind die arabischen Aufstände beziehungsweise Angriffe auf Juden 1929. Zankapfel war der bereits länger andauernde Streit um den Zugang zur Klagemauer (etwa, weil Juden Sessel mitnehmen wollten).

Die damalige britische Verwaltung war unvorbereitet, 133 Juden wurden durch Araber getötet, 339 weitere verletzt. Auf internationalem Druck sollte die Ordnung wiederhergestellt werden, wobei 110 Araber getötet und 232 verletzt wurden. Der Hochkommissar für Palästina (Sir John Chancellor, welch passender Name(!)) wollte daraufhin die Immigration eindämmen, weitere arabische Landverkäufe verhindern und eine repräsentative Regierung einführen. Das bekannteste Dokument in diesem Zusammenhang ist das Passfield White Paper:

if immigration of Jews results in preventing the Arab population from obtaining the work necessary for its maintenance, or if Jewish unemployment unfavourably affects the general labour position, it is the duty of the Mandatory Power vinder the Mandate to reduce, or, if necessary, to suspend, such immigration until the unemployed portion of the „other sections“ is in a position to obtain work.

Der neue (seit 1929) britische Premierminister Ramsay MacDonald reagierte darauf mit einem Brief an den Zionistenführer Chaim Weizmann: Sein „schwarzer Brief“ wies das Passfield White Paper zurück. Die Einwanderung europäischer Juden nach Palästina wurde also weiterhin nicht beschränkt, zwischen 1931 und 1936 verdoppelte sich die Zahl europäischer Juden von 175 000 auf 370 000 betziehungsweise von 17 auf 275 der Bevölkerung.[1]

Under the terms of the Mandate His Majesty’s Government are responsible for promoting „the establishment in Palestine of a National Home for the Jewish people, it being clearly understood that nothing shall be done which might prejudice the civil and religious rights of existing non-Jewish communities in Palestine or the rights and political status enjoyed by Jews in any other country.

Hier liegt der europäische Anteil am Nahostkonflikt. Das zionistische Projekt kam letzten Endes auch europäischen Interessen der 1930erjahre entgegen,

to anti-Semitic regimes eager to reduce their Jewish populations, to liberals horrified by Nazi doctrines and seeking refuge for Jews, to a Mandates Commission eager to do what it could to aid in that refugee crisis, and top Eastern European Jews inspired by the nation-building project.[2]

Jerusalem im Völkerrecht

Der ursprüngliche Teilungsplan

Die israelische Staatsgründung fußt rechtlich auf einer Resolution der UN-Generalversammlung (Resolution 181 (III) Future Government of Palestine. Der Teilungsplan von 1947 sah ein demilitarisiertes Jerusalem als vom Rest des Landes geteilte Einheit (man spricht von einem corpus separatum) unter Obhut des UN-Treuhandschaftsrats vor.

Der Plan wurde aufgrund des arabischen Angriffs nach der israelischen Unbhängigkeitserklärung allerdings nie umgesetzt. Mit Ende des Krieges machte Israel Jerusalem 1950 zu seiner Hauptstadt und richtete im Westen Regierungs- und Verwaltungseinrichtungen ein. Der Osten wurde fortan von Jordanien kontrolliert.

Der Sechs-Tage-Krieg 1967

Nach dem Sechs-Tage-Krieg brachte Israel auch den Rest der Stadt unter seine Kontrolle. Der Sicherheitsrat und die Generalversammlung erließen mehrere Resolutionen und stuften Ostjerusalem als besetztes Gebiet ein (siehe hier). Die isrelische Kontrolle gilt somit als rechtswidrige Annexion. Auf dieser Grundlage sehen Staaten – insbesondere die USA – Jerusalem nicht als Hauptstadt an – so befindet sich die US-Botschaft in Tel Aviv, in Jerusalem gibt es lediglich ein Konsulat. Allerdings sollte man bedenken, dass es keinen rechtmäßigen „Vorbesitzer“ gibt. Auch Jordanien hatte keinen gültigen Gebietsanspruch, weder Ostjerusalem noch die Westbank gehörten zu irgendeinem Zeitpunkt de iure zum jordanischen Staatsgebiet.

Was tut Trump?

Was genau Donald Trump zu tun gedenkt ist – wie so oft bei ihm – nicht ganz klar. In der Jerusalem Post werden zwei Möglichkeiten genannt. Einerseits dürfte er, wie auch seine Vorgänger, jedenfalls die sechsmonatige Aussetzung eines aus dem Jahr 1995 stammenden Gesetzes unterschreiben, das eine Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem verlangt.

Sollte er Jerusalem offen als Hauptstadt bezeichnen, wäre das damit ein vornehmlich symbolischer Akt. Offen bleibt, ob eine langfristige Ausarbeitung einer Verlegung der Botschaft anordnet. Ungeachtet der zu erwartenden Reaktion in der (muslimischen) Welt wären damit auch rechtliche Folgen verbunden: Sofern Ostjerusalem als rechtswidrig besetztes Gebiet gilt, darf eine Annektierung nicht anerkannt werden.

Der Zeitpunkt für diesen Schritt wäre jedenfalls gut gewählt (sofern man überhaupt davon sprechen kann). Die arabischen Staaten sorgen sich vor dem Iran, der in den letzten Jahren im Zuge des Syrienkriegs und ganz allgemein an regionaler Stärke gewonnen hat. Das brachte sogar eine immer stärkere Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Israel, die beides an einer Beibehaltung des status quo interessiert sind. Nichts eint so sehr wie ein gemeinsamer Feind. Die Palästinenser treten dabei in den Hintergrund.

Verweis:

[1] Susan Pedersen, The Guardians. The League of Nations and the Crisis of Empire (OUP 2015) 366f.

[2] Ibid 392.

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