In Deutschland ist nach den Aussagen von Friedrich Merz eine Debatte rund um die Beibehaltung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Asyl (Artikel 16a deutsches Grundgesetz) ausgebrochen. Vier kurze Anmerkungen dazu.
1.) Eine ähnliche Debatte wurde schonmal geführt, in den frühen 1990erjahren hat man das Recht auf Asyl daher eingeschränkt. Wer aus einem EU-Land oder einem sicheren Drittland einreist, kann sich nicht (mehr) darauf berufen (siehe Artikel 16a, Absatz 2).
2.) Die Debatte ist insofern müßig, als die EU-Grundrechtecharta in Artikel 18 ausdrücklich „das Recht auf Asyl“ beinhaltet (die genaue Reichweite dieser Bestimmung ist allerdings umstritten, siehe dazu etwa hier, hier oder hier).
3.) Ein Recht auf Asyl gibt es in einigen Verfassungen. Die meisten europäischen Länder schränken es allerdings zumeist auf Menschen ein, die wegen ihrem „Kampf für die Freiheit“ verfolgt werden (in Artikel 53-1 der französischen Verfassung liest man etwa von einer „action en faveur de la liberté“).
4.) Interessanterweise dürfte Ungarn (!) das einzige europäische Land mit einem allgemeinen verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Asyl (Artikel XIV) sein. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es hier auch keine territorialen Einschränkungen.