Im Krieg schweigen die Gesetze

Die völkerrechtliche Regulierung des Krieges stößt in Syrien an ihre Grenzen. Das Gewaltverbot hat von Anfang an keine Rolle gespielt und die systematische Verletzung des Kriegsrechts wird fürs erste straffrei bleiben.

Bereits 2011 oder jedenfalls 2012 begannen ausländische Staaten damit, sich aktiv in Syrien einzumischen und den Konflikt damit in einen Stellvertreterkrieg zu transformieren. So genau lässt es sich (noch) nicht sagen. Ebenso wenig wissen wir, wer damit begonnen hat: Der Iran und/oder Russland, um Assad an der Macht zu halten? Saudi-Arabien, um ihn zu stürzen und ein schiitisch-dominiertes Marionettenregime zu errichten (die These des mittlerweile verstorbenen Nahostkenner Peter Scholl-Latour)? Beide zeitgleich? Und welche Rolle haben die USA gespielt? Welche Großbritannien und Frankreich?

Gut möglich, dass diese Fragen nie vollständig aufgearbeitet werden. Oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit. Selbst beim Ersten Weltkrieg bestehen bis heute unterschiedliche Ansichten zur Frage der Schuld an seinem Ausbruch (man denke an The Sleepwalkers).

Kein Gewaltverbot, nirgends

Fest steht: Das völkerrechtliche Gewalt- und Interventionsverbot hat in Syrien nie eine Rolle gespielt. Eigentlich darf kein Staat in einen Bürgerkrieg direkt (durch die Entsendung eigener Truppen oder direkte Angriffe) oder indirekt (beispielsweise durch Waffenlieferungen oder Zahlungen an Kämpfer) eingreifen. Beziehungsweise nur, um einen Staat im Kampf gegen Terrorgruppen zu unterstützen (was die Frage aufwirft, wen man in Syrien als Terroristen ansieht: Beim „Islamischen Staat“ oder der Al-Nusrah Front ist die Sache klar, bei anderen Gruppen jedoch nicht) oder um eine vorherige verbotene Intervention „auszugleichen“ (daher die Frage, wer begonnen hat). Schwer vorstellbar, dass diese simplen Verbote in den Entscheidungsprozess irgendeines der beteiligten Staaten eingeflossen sind.

Das humanitäre Völkerrecht

Auch das Recht des Krieges selbst – das ius in bello – hat in Syrien keine Rolle gespielt. Der Einsatz von Giftgas, Angriffe auf zivile Ziele und Zivilisten, das Aushungern als Kriegstaktik oder die medial verbreiteten Gräueltaten des „Islamischen Staats“ zeugen von erschreckender Verrohung.

Das Kriegsrecht ist einer der am dichtesten geregelten Bereiche des Völkerrechts. Regeln, die in Syrien täglich an der Realität zerschellen. Im Krieg schweigen die Gesetze hieß es schon im alten Rom. Zyniker haben Hochkonjunktur.

Konsequenzen dürfte es keine geben. Theoretisch könnten die beteiligten Staaten (über die Regeln der Staatenverantwortlichkeit) und die dahinterstehenden Personen – vom einfachen Soldaten über Kommandanten bis hin zu Regierungsmitgliedern – zur Verantwortung gezogen werden. Ob man Assad jemals auf der Anklagebank in Den Haag sehen wird erscheint höchst fraglich.

Totes Recht?

Das brachiale Völkerrecht (eine Wortschöpfung meiner Kollegin Céline Braumann), also das Gewaltverbot und das humanitäre Völkerrecht, steckt in einer veritablen Krise. Vermutlich war es das schon immer. Was es nicht besser macht. Bereits in den 1970ern fragte sich der große Thomas M. Franck, wer das Gewaltverbotet „getötet“ hat. in Syrien versuchen Staaten wie die USA oder die Türkei oft nicht einmal, ihr Handeln völkerrechtlich einigermaßen prononciert zu rechtfertigen. Breitere Debatten bleiben aus, über Afrin wurde einfach nicht geredet. Von Kants Vision eines genuinen Ewigen Friedens scheint die Welt jedenfalls weit entfernt.

 

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