Verfassungsgerichtshof-Updates!

Drei neue Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs: Impflicht, Recht auf staatliche Auskunft für Journalisten und die Frage, ob man ein Kuhkostüm tragen darf, das das Gesicht verdeckt.

1.) Eine Frau hatte gegen die Möglichkeit zur verpflichtenden Impfung gemäß Epidemiegesetz geklagt. Sie ist davon aber nicht betroffen, weil § 17(4) keine Impflicht für die Allgemeinheit vorsieht, sondern nur für den „Einzelfall“, konkret für „bestimmte gefährdete Personen“ wenn es „im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich“ ist.

Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 EpiG ergibt sich unmissverständlich, dass die Durchführung von Schutzimpfungen nur ‚im Einzelfall‘ und nur ‚für bestimmte gefährdete Personen‘ angeordnet werden kann. Damit wird eine dreifache Beschränkung normiert: Zunächst ist eine Anordnung nur im Einzelfall zulässig. Weiters darf eine solche Anordnung nur ‚gefährdete‘ Personen betreffen. Schließlich ergibt sich aus dem Wort ‚bestimmte‘ eine weitere Einschränkung dahingehend, dass es sich nur um einzelne Personen handeln darf. § 17 Abs. 4 EpiG ermächtigt damit – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – nicht zur Anordnung einer allgemeinen Impfpflicht. … Sowohl der Wortlaut als auch eine systematische und historische Interpretation bringen im Ergebnis klar die Bindung an den Einzelfall und die Beschränkung auf gefährdete Personen zum Ausdruck. § 17 Abs. 4 EpiG ist demnach zweifelsohne keine Grundlage für eine allgemeine präventive Impfpflicht ohne Anlassfall

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2.) ZiB 2-Anchorman Martin Thür wurde von Nationalratspräsidenten Sobotka die Auskunft drüber verweigert, welche Abgeordneten nach Ausscheiden aus dem Nationalrat Gehaltsfortzahlungen in Anspruch genommen haben. Laut VfGH beinhaltet die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 aber auch ein Recht auf solche Informationen.

Der Beschwerdeführer stellte sein Auskunftsbegehren erkennbar im Rahmen journalistischer Recherchen und wurde dabei in seiner Funktion als „public watchdog“ tätig. Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus. Die begehrte Auskunft zielt auf den Bestand und die Dauer von Fortzahlungsansprüchen von ehemaligen Nationalratsabgeordneten nach dem Bundesbezügegesetz ab. Sie dient dem vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Interesse an Transparenz politischer Akteure und einer Debatte um die Bezüge von Nationalratsabgeordneten. Sie ist damit jedenfalls geeignet, zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse beizutragen. Mangels gegenteiliger Hinweise im Verfahren ist auch nicht ersichtlich, dass die begehrten Informationen nicht bereit und verfügbar wären. Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ist somit vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK erfasst (vgl. nochmals EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff.). Durch die Abweisung des Auskunftsbegehrens hat das Bundesverwaltungsgericht in das Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 EMRK eingegriffen.

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3.) Mein aktueller Lieblingsfall wurde auch entschieden: Das Tragen einer Kuhmaske im öffentlichen Raum verstößt nicht gegen das Gesichtsverhüllungsverbot, wenn das im Zuge einer politischen Kundgebung (konkret ging es um die Bedingungen bei der Produktion von Kuhmilch) passiert. Versammlungsfreiheit schlägt also Gesichtsverhüllung!

Wie bereits oben näher dargestellt, ist aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. zB EGMR 28.10.2014, Fall Gough, Appl. 49.327/11) sowie des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 19.961/2015 zur Untersagung einer als „Tierkreuzzug“ bezeichneten Versammlung, in deren Rahmen auch Tiermasken verwendet wurden, um Aufmerksamkeit zu erzeugen) nämlich ableitbar, dass in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung auch das Einsetzen von Stilmitteln erlaubt sein muss. Vor diesem Hintergrund ist – und dies ist verfassungsrechtlich geboten – der Abs. 2 des § 2 AGesVG dahin zu verstehen, dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot so wie bei den Tatbeständen „im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen“ auch die Verwendung eines Stilmittels (hier: Tiermaske) im Rahmen „der freien Meinungsäußerung“ erlaubt sein muss.

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