Spät, aber doch, haben die USA ihren aus dem Jahr 1955 stammenden Freundschaftsvertrag mit dem Iran gekündigt.
Anlass war die gestrige IGH-Anordnung, bei den Sanktionen sicherzustellen, dass lebensnotwendige und die Sicherheit der Luftfahrt betreffende Güter nicht betroffen sein sollen.
Der Vertrag war schon ein Kuriosum: Ein Freundschaftsvertrag zwischen zwei seit Jahrzehnten verfeindeten Ländern. Obwohl der Vertrag aus der Zeit des Schahs stammt, hat er die Islamische Revolution ebenso überlebt wie 9/11 und den darauffolgenden War on Terror, bei dem der Iran als Teil „Achse des Bösen“ angesehen wurde.
Heute sehen sieben Prozent der Bevölkerung der USA den Iran als viertgrößte Bedrohung (der vierthöchste Wert nach Nordkorea, Russland und China), Trumps Sicherheitsberater Bolton hat öffentlich über einen Regime Change nachgedacht und auch bei Verteidigungsminister Mattis wurde schon früh gemutmaßt, ob er hier härtere Schritte fordern könnte. Von Trumps Anschuldigungen, unter anderem im Zuge seiner Reden vor den UN, ganz zu schweigen.
Neben dem aktuellen Disput diente der Vertrag (genau genommen Artikel XXI) auch im Oil Platforms-Fall oder dem Teheraner Geiselfall (neben dem Fakultativprotkoll zur WDK) als Grundlage für die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshof. Weitere ähnliche Fälle sind damit äußerst unwahrscheinlich geworden.
Article XXI
1. Each High Contracting Party shall accord sympathetic consideration to, and shall afford adequate opportunity for consultation regarding, such representations as the other High Contracting Party may make with respect to any matter affecting the operation of the present Treaty.
2. Any dispute between the High Contracting Parties as to the interpretation or application of the present Treaty, not satisfactorily adjusted by diplomacy, shall be submitted to the International Court of Justice, unless the High Contracting Parties agree to settlement by some other pacific means